ir. X. Theil XIV. Abhamdl ung.
Inwiefern 2 Großhandlungen in einer Person vereinigt wer-
den dürfen, kommt in dem I]. Titel dieser Abhandlung von dem be-
sonderen Wewerbs8- und Handelswesen vor.
6. 122.
Beförderung der Cumulation mehrerer -Commexzial-
beschäftigungen, aufdem Lande insbesondere.
Besonders auf dem flachen Lande können strenge
Unterabtheilungen in den Erwerbzweigen keineswegs Statt finden ,
weil sonst eng beschränkte Erwerbsrechte daselbst nur selten- hinläng- ne
liches Ausfkommen versichern, und es gerade sehr wichtig ist, auf dem u
flacßen Lande den. Erwerb zu erleichtern , damit die Erzeugung und
der Verkehr belebter werde, und jene, welche sich zu Fabriks: oder bescht
andern Erwerbsunternehmungen:-in der Entfernung von der Haupt- el
stadt herbeilassen , die nöthigen Hülfsarbeiter finden; so wie auch Unte:
sonst nie die Fabriken die Gelegenheit gewinnen können , auf dem
Lande ihr Fortkommen zu erreichen.
Besonders ist die Vereinigung jener Gewerbe , die schon eine (vew
natürliche Werbindung unter sic< haben, auf dem flachen Berli
Land e einem geringen Anstande auszuseßen. Dl
Hofkfammerv. vom 6. Juni 1803. ihm
Der bestimmte Wille Sr. Maj. geht dabin, daß jenen Gat- ZAK
tungen von Gewerben, welche für sich. allein mit rechtlichen
Mitteln und ohne Nachtheil des Publicums nicht leicht bestehen daß e
können , mit andern ähnlichen wo es thunlich ist, vexeinigt werden beitet
sollen. EN
Hofbammerv, vom 14. Jänner 1809, Rgsint. vom 26. Jän- EN
ner 1809. |
| 5. 123, . Verl
Inwiefern die Errichtung von Filialwerkstätten ge- dahei
stattet ist, inwiefern nicht. schrät
Obwohl im Allgemeinen es keinem Gewerbsmanne verwehrt Eine
werden kann, sobald es die größere Ausdehnung seines Gewerbes ey- Fälle
forderlich macht) „und seine Localität zu diesem "Ende nicht zureicht, sel de
dasselbe auch.in anderen Localitäten zu betreiben, Jo kann es doch ähnli
nicht gestattet werden, eine förmliche zweite Werkstätte in einem an- rer d
deren Jurisdictionsbezirke , als für welchen das Gewerbe verliehen eigen
wurde, zugleich zu errichten. Doch bleibt es jedem 'Gewerbsmanne un- ausd
benommen, in seinen in einem anderen Jurisdictionsbezirke befindli- gezw
<en Verschleißgewölbe, bei Bestellung der oft augenblicklich nöthigen den,
Arbeiten ein gewerbskundiges „Individyqgam. zu verwenden , und hbier- verl
bei auch die nöthigen Vorrichtungen in Anwendung zu bringen, ob sie
Hofkammerv. vom 19. März 833, Hofz. 9498, Rggs83. 48139. px
“eS