Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

! x. Theil XIV. Abhandlung. 
gung zur Haltung eines solchen Preß- oder Prägwerkes zu ertheilen zus 
lässig seyn dürfte, wobei derselbe im Falle einer Bewilligung fich aber 
immer wenigstens durch Ausstellung eines Reverses, unter strengster Ver- 
antwortlichkeit und Haftung für allen daraus dem Staate etwa entsprin- 
genden Nachtheil, verbindlich machen müßte, und insbesondere zu erklären 
hätte , keine Ausprägvug von- Münzen oder Medaillen welch immer 
Art zu versuchen oder zu unternehmen , auch diese Maschine ohne eigener Unt 
Bewilligung an Niemanden andern unter was immer für einem Titel zu 
veräußern. * 
. Die Resultate der Commissionserhebungen mußten mit ihren wohl- zur 
erwogenen Gutachten der kf. kt. allgemeinen Hoffammer vorgelegt werden, bere 
Hofkammerd. vom 10. März 1824, Hofz. 1896 , Rggsz. 12912. 
Nac< hierauf erfolgtem Einschreiten dieses Fabrikanten zur Aufstel- darf 
lung eines Prägwerkes nach der vorgelegten Zeichnung und dessen Be- 
nüßung zu dem angezeigten Fabriksbetriebe , insolange derselbe zu diesem oder 
Fabriksbetriebe berechtigt seyn würde, wurde wirklich die Bewilligung gegen ding! 
Ausftellung eines durch die Hofz und Kammerprocuratur zu entwerfenden eines 
rechtsfräftigen Reverses ertheilt, worin er sich verbindlich zu machen hatte, auße 
daß er für allen dem Staate daraus etwa entspringenden Nachtheil haften keit 
wolle , daß er keine Ausprägung von Münzen oder Medaillen versuche 
poder unternehme , daß er dieje Maschine, ohne eigener Bewilligung an „ 
Niemanden andern unter was immer für einem Litel veräußere oder 
überlasse, daß er sich bereitwillig erkläre, jeder unvermutheten -Unter- 
suchung von Seite des k, k. Hauptmünzamtes sich zu unterziehen, und 
daß er an diesem Prägwerke ohne porher anzusuc<ende Bewilligung keine 
Veränderungen vornehme. 
Von dieser Bewilligung wurde der betreffende Fabrikant verständigt 
und zur Aussßtellung und Ausfertigung des durch die Hoffammerprocura- 
tur entworfenen Reverses verhalten ; der Vollzug aber mußte mit Vor» 
legung: des Originalreverses und einer beglaubigten Abschrift des zum Jul 
Gebrauche und Bewahrüng der Negierung zurückgestellten Commissions- len 
protocolls der Hofstelle angezeigt werden, um sohin auch das Hauptmünz- d 
amt nebst Mittheilung des Originalreverses zur Aufbewahrung hieryon ver- iii 
ständigen zu köunen. . 
Hoffammerd. vom 27, Dec. 1824, Hofz. 4830, Rggsz. 60299, inne 
zeug 
betri 
3. Verkaufsre<ht der Professionisten und Han- all 
delsleute. rich 
2) Verkaufsrec<t ver Professionisten. 5992, 
der 
6. 127. zu | 
Unterschied zwischen den Polizei- und Comnmrerzial- 298; 
beschäftigungen. vorh 
Hinsichtlich des Verkaufsrec<htes ist zwischen den Polizei - und get 
Commerzialbeschäftigungen zu unterscheiden. eil 
sucht: 
118
	        
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