Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 117 
en zus 
a 6. 128. 
r Ver- 
ip Verkaufsrecht bei Polizeibeschäftigungen. 
rflären “ 
immer Auch ist zwischen Polizeigewerben und Polizeibefugnissen ein 
Eier Unterschied, 
itelizu MitPolizeigewerben betheilte Individuen sind shon dadurch 
wohl- zur Haltung eines Verkaufsgewölbes im Orte ihrer Ansäßigkleit 
verden, berechtigt. 
912, DenPolizeibefugten istdagegen, da sie bloß für den Localbes- 
wisi: darf bestimmt sind , insofern nicht der Gewerbsbetrieb ausschließend, 
Mei oder do% gewöhnlich durch den Verschleiß in eigenen Gewölbern be- 
"gegen dingt ist, nach der Hoffammerv. vom 27. August 1812 die Haltung 
fenden eines Verkaufsgewölbes in der Regel zu untersagen, und nur in 
hatte, außerordentlichen Fällen bei eintretender besonderer Rücksichtswürdig- 
Haien keit *) zu gestatten. 
ng an a) So wurde eine Entscheidung, wodurch einem befugten Schuhmacher das 
. aver Recht ein Verschleißgewölbe zu halten zuerkannt. wurde, bestätigt. 
, und 
"feine 5.489. 
ändigt Niederlagsrvecht der Landesfabriken. 
veuraz 
us Die Verordnungen "vom 20. August 1787 , Hofv. vom 12. 
3 zum Juli 1791 und 26. Juli 1791 besagen, daß Landesfabriken in als 
sions- len Hauptstädten derb.) bk. Staaten Niederlagen zu errichten, 
WE und daraus ihre Erzeugnisse verkaufen können. 
Auch das Commerz, Hofcommissionsd. vom 24. Dec. 1817 ers 
99, innert, daß den Landesfabriken der Verkauf ihrer eigenen Ers 
zeugnisse bei Hause, und zugleich nicht nur im Orte ihres Fabriks- 
betriebes einen öffentlichen Verschleißort zu halten, sondern auch in 
in- allen Provinzial-Hauptstadten Niederlagen zu etr- 
richten gestatten sey. 
Eod. S.'3. 
Mit Hofkammerd. vom 11. Oct. 1838, Hofz. 41517, Rggsz« 
59263 wurde jedoc< den Landesfabriken gestattet, auc< an an- 
dern Orten?) als in den Hauptstädten Niederlagen 
zu eröffnen, und mit Hoffammerd. vom 25. April 1839, Hofz. 
tale 2985 , Rgg8z. 14530 wurde erinnert, daß überhaupt kein Grund 
vorhanden sey, warum den Landesfabriken in Niederösterreich verweie 
und gert werden sollte, was jenen in Oberösterreich bereits seit 34 Jahren 
zugestanden ist, nämlich Niederlagen dort, wo sie es ihrem Vor- 
theile entsprechend. finden , nach vorläufig bei der Landesstelle anges 
suchter Bewilligung. zu eröffnen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.