"- X. Theil XIV. Abhandlung.
a) Das Commerz, Hofcommissionsd.. vom 24, März 1819 hätte jedo< Fol-
gendes erinnert:
Den bestehenden Vorschriften gemäß kam den privilegirten Landesfabri-
fen das Recht, Verschleißniederlagen zu halten, der Regel nach außer ihrem
Standorte nnr in den Provinzial-Haupt&tädten der Mo-
narc<hie zu.
Cine ähnliche Bewilligung in Ansehung der kleinen Städte sey nicht
allgemein gesetzlich begründet, vielmehr sprechen gegen dieselbe mancherlei
Rückfichten, inbesondere aber der Umstand, daß in kleinen, vornehmlich an
der Gränze gelegenen Städten, wo die gehörige Aufsicht mangelt, der-
glei<en Niederlagen im Widerspruche mit dem Prohibitivsysteme, welches, Ha'
insolange es' besteht, auch streng gehandhabt werden muß , zu Unfügen läu
und Unterschleifen aller Art als bequeme Schlupfwinkel benüßt werden
könnten, die noch überdieß das verdachtlose Ansehen befugter Etablisse-
ments für sich hätten. Diese allgemeine Bestimmung schließe jedoch eine
ausnahmsweise Ertheilung der Befugnisse zur Errihtung von
Niederlagen auch außer den Hauptstädten nicht aus , nur müsse dieselbe
jederzeit durch rückfichtswürdige Beweggründe gerechtfertigt werden , und
mit den etwa nöthigen zollämtlihen Vorsichten in Berbindung gebracht
werden, weßhalb sie auch der Landessielle vorbehalten
bleibt, halt
Die in Landstädten mit obrigfeitlicher Bewilligung bereits errichteten
Niederlagen seyen aus Billigkeitsrüsichten insofern zu belassen, als nicht
etwa besondere und unvermeidliche Anstände wegen Begünstigung der Lat
Schwärzungen die Einstellung derselben geradezu verbiethen, in J
Folgende an die ob der ennsische Regierung erlassene Verordnung dun
wegen der einer Landesfabrik gestatteten Errichtung einer Niederlage im
Markte Urfahr bei Linz wurde nämlich der Regierung zur Wissenschaft
und Nachachtung in künftigen ähnlichen Fällen- mitgetheilt:
Bereits mit Hofv. vom 18, Mai 1786 sey der Grundsaß aufgestellt
worden, daß das Niederlagsbefugniß erbländischer Fabrifen auch auf grö
ßere Landesstädte erstrec>i werden könne, *
Die Hofv. vom 24, Dec, 1817 sprac<ß nur vorübergehend , und im
Allgemeinen von dem als Regel bestehenden Rechte der Landesfabrikanten,
auch in allen Provinzial-Hauptstädten nach vorläufiger Anmeldung bei
ver Landesstelle Niederlagen zu errichten. gen
Da diese leßtere Hofverordnung überhaupt von dem Geiste der größt- wer
möglichsten Begünstigung des Absaßes der Fabriken ausgeht und mit in !
feinem Worte erwähnt, daß der im Jahre 1786 aufgestellte Grundsaß sod«c
widerrufen werden soll, so könne auch der Sinn der gedachten Hofy. vom fabi
24. Dec, 1817 um so weniger in einer beschränkenden Auslegung ver-
standen werden , .als der Zustand der Industrie und alle Verhältnisse seit gun
dem Jahre 1786 sich dergestalt geändert haben, daß no< weit mehr Be- derl
günstigungen als Beschränkungen des Absaßes der erbländis<hen Fabriken
im commerziellen Interesse der Monarchie angezeigt find. Der?
Da überdieß der Markt Urfahr bei Linz seiner Lage nach als ein als
Continuum dieser Provinzial-Hauptstadt zu betrachten ist,ida die Oritsobrig-
keit selbst aus Localrü>sichten die Errichtung einer Niederlage von Sei-
denwaaren daselbst als wünschenswerth erklärt , und da nach den gepflo-
genen Erhebungen die Seidenzeug-Landesfabrik einer Partei am Schot-
tenfelde in Wien in einem sehr aufrechten und ausgedehnten Betriebe steht;
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