Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 119 
< Fol- so werde kein Anstand genommen, derselben die Errichtung einer Niedex- 
3 lage für ven Absaz ihrer Fabrikserzeugnisse im Markte Urfahr bei Linz 
, zu gewähren. ; 
Sfabri- Hoffammerd. vom 4. Oct. 1838, 3. 42222 , Rggsv. vom 31, Oct. 
rt ihrem 1833 , Z. 58958. 
r Mo- 
6. 130. 
ey nicht 1.2: : 
neherfe Anzeige der Eröffnung solcher Niederlagen. 
11 . 
UP an Zur Eröffnung jener Niederlage in den P rovinzial- 
velches, Hauptstädten bedarf der Landesfabrikant der vor- 
Infügen läufigen Anmeldung bei der Landesstelle. 
werden Commerz. Hofd. 24. Dec. 1817, 65. 3. 
H eine 
1g von S. 131. 
dieselbe ; 
1, und Richtschnur für israelitische Landesfabrikanten. 
e 
ebrom Jüdische Fabrikanten können nur dann in Wien Niederlagen 
halten , wenn sie geduldet sind. 
ichteten Hofd. vom 19. März 1804 und 9. April 1809. 
18 nicht Juden, die eine Landesfabrik in einem andern 
ng der Lande besiben, die jedoch in Wien nicht tolerirt sind, könneh 
duüng in Wien eine Niederlage nur gegen dem errichten , daß sie dieselbe 
age im durch Christen oder tolerirte Juden besorgen lassen. 
enschaft - Hofkammerd. vom 10. Jänner 1803 und 7. Jänner 1805. 
fgestellt 6. 132. 
uf gröz m « 
Sperrung der Niederlage einer Fabrik bei deren 
und im - Erlöschen. - 
kanten, ien n 4 ; N . 
ng bei Im Erlöschungsfalle der Landesfabriksbefugnisse, dieselben mö 
gen durc Anheimsagungen, Concurse oder Absterben herbeigeführt 
' größt: werden , sind die Erhebungen von Amtswegen einzuleiten, ob und 
nd mit in welcher Provinzial-Hauptstadt eine Niederläge bestanden hat, um 
andsab sodann das betreffende Gubernium von dem Erlöschen des Landes- 
19 ver- fabriksbefugnisses in Kenntniß zu seen , damit die weitere Verfiks 
isse seit gung an den Magistrat der Hauptstadt wegen Einstellung des Nie- 
hr Be- derlagsrechtes erfolgen kann. 
abrifen Jede weitere Verständigung der Übrigen Gubernien und ane 
Moin dern Behörden, so wie auch der. Kreisämter und Dominien, erscheint 
gobrige- als zwecklos , und hat zu unterbleiben. 
1 Sei- Commerz. Hofd. vom 8. Febr, 1817. 
gepflo- 
Schot- 
€ steht;
	        
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