120 1. Theil XIV. Abhandlung.
S. 133.
Cinfache Commerialisten überhaupt.
Jedem Fabrikänten ist der Verkauf seiner eigenen Erzeug- Lan;
nisse bei Hause gestattet (Commerz. Hofd. vom 14. Dec. 1817, fam
8. 1); er ist berechtigt, in dem Orte seines Fabriksbe- kaun
triebes ein öffentliches Verschleißgewölbe (Eod. S. 2); und auc CAR
einen Verschleiß in einem Nachvarhause zu halten.
Hofkammerd. vom 30. Dec, 1835, Hofz« 54091 , Rggsz. 574
1970, vom Jahre 1836. A
6. 134.
Besondere Bestimmung hinsichtlich der Haltung von
Verschleißgewölben. ?
a) Bei Commerzialisten inner den Linien Wiens.
Rücksichtlich Wiens ist ein 'Unterschied zwischen den Com-
merzialisten inner den Linien Wiens und jenen außer
denselben. D1
Erstere haben das Recht, eigene Verschleißgewölbe in der
Stadt Wien zu exrichten (R8g8d. vom 30. Juli 1802) ; weil der erla
Erzeuger mehr. als der Mittelsmann zu begünstigen ist, weil die com
inländische Concurrenz erweitert werden muß, weil jedem Bürger Ann
und Meister, vom Schuster angefangen , ein Verschleißgewölbe zu 12.
halten gestattet ist. schei
Verordnung vom 3, Oct. 1797. hal!
„. „Jenen, die zur Augübung eines Commerzialgewerbes inner«
balb den Linien Wiens befugt sind , steht, insofern sie shon durch
das Befugniß selbst an einen bestimmten Ort gebunden sind, das
Recht, jedoch nur zum Verschleiße ihrer eigenen Erzeugnisse, in
einem eigenen , in was immer für einer Gegend der Stadt Wien wer
zu eröffnenden Gewölbe ohne Ausnahme zu. | Wo9
Hofkammerd. vom 14. Juli 1812, Rggs. Int. vom 5. Au-
gust 1812.
Jedem Fabrikanten oder Commerzialgewerbsmanne ist daher
nebst dem ihm zukommenden Hausverschleiße die Wahl eines zwei«
ten Verschleißgewölbes im Innern der Stadt oder in irgend einem
Vorstadtbezirke zu überlassen.
Hofkammerd, vom 22. Juli 1836, Hofz. 32005, Rggsz. 43487. dy
eite