Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

: I. Theil XIV. Abhandlung. 
5. Den einheimischen Heirathswerbern ist der Heirathscon- 
sens nicht zu verweigern, wenn sie sich als arbeitsam und arbeitsfähig 
darstellen. 
Hofkzld. vom 26. Febr. 1815. 
6. Eine Protocollirung der Firmen und Gesellschaftsverträge 
über solche freie Beschäftigungen beim Mercantil- und Wechselgerichie 
ist zwar nicht zulässig. 
Commerz. Hofd. vom 20. Juni 1818, Rggsd. vom 28. Juni 
1818. 
Allein , in außerordentlihen Fällen kann ausnahmsweise bei 
der Regierung um dießfällige Zulassung eingeschritten werden. 
Commerz. Hofd. vom 8. Juli 1822. 
7, Freie Beschäftigungen können endlich wieder nach Belieben 
aufgegeben , und um Erwerbsteuerabschreibung eingeschritten werden. 
Hofkzld. vom 25. April 1823. 
2) Welche Gattungen von Beschäftigungeu freigegeben sind, kommt im 
Theile II. von dem besonderen Gewerbs - und Handelswesen vor. 
WE. Nbfaoaß,. 
Beschränkte Beschäftigungen. 
8. 5. 
Eintheilung. 
Dieselben zerfallen : 
A. In die zünftigen und unzünftigen; 
B. in persönliche und real?; 
C. in Polizei- und Commerzialbesc<häftigungen; 
D. in Professions- und HandelsSrechte. ; 
Auch durch die mit allerhöchstem Patente vom 11. Juli 1835 be: 
kannt gemachte Zoll- und Staatsmonopolsordnung sind gewisse Ge- 
werbs - und Handelsunternehmungen Beschränkungen unterworfen , 
welche jedoch in das Bereich dieser Abhandlung nicht gehören. 
6. 6. 
ad A. Zünftige und unzünftige Beschäftigungen. 
Den freien Beschäftigungen stehen zunächst die un zünfti- 
gen, im Gegensaße der zünftigen. 
Lebtere sind in solhe Vereine einverleibt, welche dur< landes- 
fürstliche Privilegien einen unmittelbaren Einfluß auf die Aufdin- 
gung der Lehrjungen, Ladordnung der Gesellen, und auf die Meister 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.