Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 123
8. 141.
reh: Ob Gewerbsleute gemeinschaftliche Gewölbe halten
können.
erbs- Da kein Gesetz besteht , welches den Gewerbsleuten verbiethet,
x der fich zum Verschleiße ihrer eigenen Erzeugnisse gemeinschaftliche
Verschleißgewölbe zu halten , da es sogar äußerst drückend wäre ,
einen Gewerbsmann zur alleinigen Haltung eines sehr kostspieligen
Gewölbes zu seinem und seiner Abnehmer Nachtheil zu zwingen , so
1 Er- unterliegt es auch keinem Anstande , daß ein Gewerbsmann seine
1 den Erzeugnisse in ein und demselben Gewölbe mit einem andern betreibe.
teten Rggsent. vom 8. Mai 1818.
ß 1b- Sämmtli<en Administratoren und Sequestern in. der Stadt
it zu. Wien ist aufgetragen, Gassenladen und Gewölbe nur ordentlichen Ge-
werbsleuten und denjenigen, die zum Handel befugt sind und sich
rifan- vorläufig ausweisen müssen, zu vermiethen , widrigens sie mit einer
holen, Geldstrafe - die dem einjährigen Zinse gleichkäme , der Mietrber aber
gleich mit 10 Rtbl. bestraft werden soll.
ber Verordnung vom 9. Jänner 1798,
eu Dieser Auftrag wurde auch auf die Vorstädte und auf die Frei-
18. gründe erstreckt.
Verordnung vom 26. August 1800.
2) Dagegen wurde mit Hofv. vom 10. Nov. 1801, 8. 1 untersagt, obere
Stö>e zum Behufe von Handwerksniederlagen zu vermiethen , und ver-
rte ordnet, daß die sich meldenden Gewerbsleute in die Vorstädte mit ihren
n Niederlagen anzuweisen seyen.
Die Übung steht jedoch mit diesex Anordnung nicht mehr im Einklange.
1gniß ß. 142. *
völbe Wie es in Wien mit den Verschleißhütt<hen und
1 frei Ständen gehalten wird.
I Wann Hütthen in Erledigung kommen, hat der Wiener Magi-
strat lediglich zu erkennen , wem auf dessen Platz zu ziehen gestattet
inzen sey , und jenem, dem der Plaß verliehen wird , zu überlassen , ob er
ti eine eigene Hütte dahin seßen oder sich wegen deren Überlassung
auf mit dem vorigen Besißer einverstehen wolle ; mithin sind die dießfallt-
tien, gen Werber nicht auf die Abwartung der Verlassensc<haftsabbandlung
rfol: des ehemaligen Besißers zu weisen.
5 Rggsv. vom 22. Herbstmonat 1785.
: Hölzerne Hütten auf den Gässen und Pläßen sind übrigens
nicht mehr zu dulden (res. Note vom 3. April 1789) , und ohne Be-
wing sind keine Befugnisse für Hütten und Stände in Wien zu
ertheilen.
Rgg8d. vom 2, Nov. 1799,37und 1. Juli 1800.