Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 123 
8. 141. 
reh: Ob Gewerbsleute gemeinschaftliche Gewölbe halten 
können. 
erbs- Da kein Gesetz besteht , welches den Gewerbsleuten verbiethet, 
x der fich zum Verschleiße ihrer eigenen Erzeugnisse gemeinschaftliche 
Verschleißgewölbe zu halten , da es sogar äußerst drückend wäre , 
einen Gewerbsmann zur alleinigen Haltung eines sehr kostspieligen 
Gewölbes zu seinem und seiner Abnehmer Nachtheil zu zwingen , so 
1 Er- unterliegt es auch keinem Anstande , daß ein Gewerbsmann seine 
1 den Erzeugnisse in ein und demselben Gewölbe mit einem andern betreibe. 
teten Rggsent. vom 8. Mai 1818. 
ß 1b- Sämmtli<en Administratoren und Sequestern in. der Stadt 
it zu. Wien ist aufgetragen, Gassenladen und Gewölbe nur ordentlichen Ge- 
werbsleuten und denjenigen, die zum Handel befugt sind und sich 
rifan- vorläufig ausweisen müssen, zu vermiethen , widrigens sie mit einer 
holen, Geldstrafe - die dem einjährigen Zinse gleichkäme , der Mietrber aber 
gleich mit 10 Rtbl. bestraft werden soll. 
ber Verordnung vom 9. Jänner 1798, 
eu Dieser Auftrag wurde auch auf die Vorstädte und auf die Frei- 
18. gründe erstreckt. 
Verordnung vom 26. August 1800. 
2) Dagegen wurde mit Hofv. vom 10. Nov. 1801, 8. 1 untersagt, obere 
Stö>e zum Behufe von Handwerksniederlagen zu vermiethen , und ver- 
rte ordnet, daß die sich meldenden Gewerbsleute in die Vorstädte mit ihren 
n Niederlagen anzuweisen seyen. 
Die Übung steht jedoch mit diesex Anordnung nicht mehr im Einklange. 
1gniß ß. 142. * 
völbe Wie es in Wien mit den Verschleißhütt<hen und 
1 frei Ständen gehalten wird. 
I Wann Hütthen in Erledigung kommen, hat der Wiener Magi- 
strat lediglich zu erkennen , wem auf dessen Platz zu ziehen gestattet 
inzen sey , und jenem, dem der Plaß verliehen wird , zu überlassen , ob er 
ti eine eigene Hütte dahin seßen oder sich wegen deren Überlassung 
auf mit dem vorigen Besißer einverstehen wolle ; mithin sind die dießfallt- 
tien, gen Werber nicht auf die Abwartung der Verlassensc<haftsabbandlung 
rfol: des ehemaligen Besißers zu weisen. 
5 Rggsv. vom 22. Herbstmonat 1785. 
: Hölzerne Hütten auf den Gässen und Pläßen sind übrigens 
nicht mehr zu dulden (res. Note vom 3. April 1789) , und ohne Be- 
wing sind keine Befugnisse für Hütten und Stände in Wien zu 
ertheilen. 
Rgg8d. vom 2, Nov. 1799,37und 1. Juli 1800.
	        
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