128 I. Theil XIV. Abhandlung.
Gassenstände sind zu beschränken.
Verordnung vom 23, Juli 4795.
Die Auglagen an den Gewölben der Gewerbsleute sollen nicht
über den Gewölbstein hervorragen (Rggsd. vom 20. August 1808) ;
und Nadlerständchen dürfen auf der Straße nicht gehalten werden.
Rgg8d. vom 31. März 1809..
2) Die Regulirung der Ständchen und Verschleißhütthen gehört in die Ab-
handlung RV von der Sicherheits- und Ordnungs-Polizei,
6. 143.
Welche Scildführungen gestattet sind.
ad a) Gewöhnliche Schilder.
Die von den Fabriken, Niederlagen, Gewölben u. s. w. ange= Na
brachten Schilder theilen sich ;
3) in gewöhnliche Schilder,
b) in die Führung des k. k. Adlers und der Be-
nennung: k, k., privilegirte. | der (
ad a) Sobald jemand zur Haltung eines öffentlichen Gewölbes heit
berechtigt ist, kann demselben , dabei ein unanstößiges Schild anzu- für
hängen , nicht benommen seyn (Rgg8v. vom 16. Mai 1794) ; denn Ma,
es ist kein Grund vorhanden , dem Gewerbsmanne die Bemerkbare- Rich
machung seines Verschleißes , sey es durch Inschrift , Schild oder
Auslage zu verwehren, und es würde nur der wohlthätigen Absicht Bes
der Geseßgebung widerstreiten, wenn man dem Gewerbsmanne die
Mittel zur vollständigen Erreichung dieses Zweckes versagen wollte. oder
: Dosfammei?: vom 30. Juni 1835, Hof;. 28239, Rggsz. beso
7197.
' Durch irgend einen auf einem Aushängschild vorkommenden Gee sigu
genstand ist jedoch ein Gewerbsmann noch nicht zum Handel mit dem- poli
selben berechtigt. erste
Sofkzld. vom 23. Nov. 1832, Hofz. 49822, Rgg8z. 67637. gier
2) Nach alter Gewohnheit stand nämlich „dem Wiener Handelsstande aus .
schließend das Recht, Schilder zu führen , zu, und ihm war das Be- die
fugniß , sie zu ertheilen, vorbehalten. Allein mit Rggsd. vom 12. Zuni sehe
1806 , Hoffammerd. vom 10. Febr. 1807, Rgg83. 6373, wurde dieses und
ausschließende Recht aufgehoben. . | obe
Es ist daher jedem Gewerbsmanne ohne Unterschied gestattet, Schil-
der nach eigener Wahl. zu führen, wozu jedoch vor“äufig die Bewilligung, St
ohne Einfluß des Handelsstandes, anzusuchen ist, und wobei unter andern zur
daranf gesehen werden muß, daß bei einer und. derselben G e- han
werbösclasse nichtzwei Individuen ganz gleiche Schilder bede
führen, weil sie fich dann wechselseitig beeinträchtigen und das Publi- dah
eum irre leiten würden. . Ee irk
Rgg8d. vom: 48, Inni- 1806, |Commerz« Hofd, vom 10. März 1833. zure