Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 125 
* Auch. wurde mit Rggs8c. vom 13. August 1812 verordnet, daß 
Niemand inner den Linien Wiens unpassende, uncorrecte , ja sogar anz 
nicht ftößige Überschriften anbringen ; und daher hierzu die Bewilligung zur 
808) ; Schildführung anzusuchen sey, widrigens eine Geld- oder Arreststrafe 
en zu verhängen wäre, Zu diesem Gnde wurde auch mit Rgg8v. vom 
- 10. Sept. 1824 , Z. 42272 eine Schilderrevision angeordnet, und mit 
Rgg8d. vom 3. Jänner 1824, Rgg83, 62439 und 25. Oct. 1827, Z. 
330% 58236, wurden die Stangenschilder abgestellt, und verordnet, daß die 
Tafel- oder Mauerschilder fla) an die Mauer anzubringen seyen. 
Die Regulirung der Vorsprünge am Trottoir bei Gewölbsdecora- 
tionen und Auslagen in den Straßen von Wien wurde endlich mit den 
RgIgs8v. vom 5, April 1837, Rgg83. 14009 und 19, April 1837, Rggsz. 
22144 angeordnet, ist jedoch ein Gegenstand der Abhandlung ZV yon 
der Sicherheits-. und Ordnungspolizei. 
6. 144. 
u Nach welchen Grundsäßen in Wien hierbei vorzuge- 
ben ist. 
Be: Um nun bei den Verhandlungen über Schildungs- Gesuche, in 
D der Stadt und in sämmtlichen Vorstädten Wiens eine größere Einfach- 
völbes heit und Gleichmäßigkeit einzuführen , hat die Regierung befunden, 
anzu für die Zukunft deßhalb eigene Grundsäße aufzustellen und dem 
denn Magistrate und sämmtli<en Dominien inner den Linien Wiens zur 
rtbar- Richtschnur hinauszu zeben. 
Sder Diese Grundsatze, in welchen die früher erflossenen dießfälligen 
FiF! Bestimmungen größtentheils enthalten sind , lauten wie folgt: 
. 5 1. Jeder Gewerbs - oder Handelsmann , Haußeigenthümer 
3 38 ; oder Fabrikant, der einen Schild zu führen wünscht, hat hierzu eine 
ö: besondere Bewilligung anzusuchen. | 
Ger ; 2. Die Verhandlung über ein solches Gesuch und die Bewil- 
deim: ligung desselben steht von nun an, gleic< anderen gewöhnlichen 
politischen Gegenständen , den betreffenden Orrsobrigkeiten in 
637 erster Instanz zu und dieselben sind nur im Recurswege an die Re- 
. gierung zu leiten. * 
aus- 3. Die Ortsobrigkeit hat bei jedem einzelnen Schildgesuche 
Ze: die intevessirten Parteien zu Protocoll zu vernehmen und darauf zu 
M sehen, daß die gewählten Schilder in der Darstellung nicht anstößig 
und die Aufschriften sprachrichtig gestellt seyen, und daß nicht (wie 
Schil- oben vorkam) zweien Individuen derselben Gewerbsclasse dasselbe 
gung, Schild bewilligt werde; auch sollen Individuen, welche zwar nicht 
ndern zur selben Gewerbsclasse gehören , welche aber mit gleichen Artikeln 
5: handeln, nicht gleiche oder solhe Schilder führen, die nur dur< un- 
zubli- bedeutende Veränderungen unterschieden sind ; in dieser Absicht hat 
daher jede Ortsobrigkeit auch die in der nächsten Umgebung ihres Be- 
[333. zirkes schon bestehenden Schilder und Aufsc<riften zu berücksichtigen.
	        
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