Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

1“ I, Theil XIV. Abhandlung. 
4. Den Vollzug der hier angeführten Vorschriften , als auch fo w 
der früher aufgestellten Grundsäße , gehörig zu überwachen , wurde priv. 
den Dominien insbesondere die ihnen mit Rggsv. vom 10. Sept. eiger 
1824 , Rggsz. 42272 anbefohlene Aufstellung eigener Revisionss 178' 
Commissäre nochmals in Erinnerung gebracht. Die Pflicht dieser Denn 
Commissäre ist es , die bestehenden Schilder aufzunehmen , und die fäße 
etwa no< vorhandenen unpassenden , lächerligen oder fehlerhaften Re« 
Schilder der Ortsobrigkeit anzuzeigen, welche dieselben sogleich abe * 
zustellen hat. 549; 
Zur Beseitigung aller Unannehmlichkeiten sind diese Schilder- . 
Revisionscommissäre mit besonderen Decreten und Instructionen zu a) 
versehen, und es ihnen aufzutragen, darauf zu halten , daß alle 
bewilligten Schilder und Aufschriften , wenn sie von dem Scrift- 
zeichner, Lackirer, Maler oder Vergolder fertig gemacht worden 
sind , noh vor ihrer Aufstellung der Ortsobrigkeit zur Einsicht vor- 
gelegt werden , damit sich dieselbe überzeuge , daß keine Abweichung 
von der Vorschrift eingetreten sey. 
5. Dem Magistrate , so wie sämmtlichen Dominien inner 
den Linien Wiens, wurde die strengste Handhabung der hierüber bes 
stehenden Verordnungen zur Pflicht gemacht, und die Weisung er- 
neuert, für die Zukunft in gar keinem Falle sogenannte Häng-, Arms 
oder. Stangenschilde, Bierzeiger 2c. 2c. zu bewilligen , sondern die We 
angesuchten Schilder nur unter der auszudrückenden Bedingniß zu 
genehmigen, daß sie dur<gebends flac< an die Häusermauer unter Be- 
obachtung der erforderlichen Sicherheit8maßregeln festgemacht werden. bürg 
G. Der von dem Stadtmagistrate in Folge der ihm unterm Und 
25. Oct. 1826 extheilten Weisung verfaßte Circularentwurf „| an welt 
sämmtliche Handels - und Gewerbsleute, so wie an alle schildfüh- bile 
renden Parteien inner den Linien Wiens, die. allmälige Abschaf- Wo 
fung der noh bestehenden Stangenschilder betreffend, wurde von der und 
Regierung genehmigt, und sämmtliche Dominien sind angewiesen , Pei 
diese Verordnung in ihren Jurisdictionsbezirken bekannt zu machen lar 
und auf das Genaueste in Vollziehung zu bringen, ten 
Rgg8d. vom 25. Oct. 1826, Rggsz. 53105, .und 6. Dec. zust 
1826 , Rgg8z. 61627. 
a) Diese Schilderrevision ist vermöge 8. 96 des allgemeinen Dienstunterrich- Ho» 
tes für die vereinigte Marktpolizei-Aufsißtsanstalt der Stadt Wien vom 
10. Oct. 1839 ein Attribut der Marktinspicienten, vob 
6. 145. hab 
ad b) Schilder mit dem k. k. Adler bei Landes: zur 
fabriken. für 
"K.K, priv. Landesfabriken haben das Recht, bei ihren Fabriks- 5G 
gebäuden den k. k. Adler auszustellen , und si< dabei der Aufschrift 
z6
	        
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