I. Theil RIV. Abhandlung.
6. 147. 29.
Wem diese Begünstigung ausnahmsweise gestattet verse
werden kann, sind.
Nur in einzelnen rücsic<tswürdigen Fällen werden nach
jene Vorzüge durc< jedesmalige ausdrücklihe Verleihung der, Landes» mit ]
stelle auch den Fabrikanten der zweiten Classe zugestanden. fen,
Eod.
In der Regel steht zwar demnach nur den mit einem förmlichen
Landesfabriksprivilegium betheilten Unternehmungen auch das Recht mer
zur Führung des k. k. Adlers zu. nisses
Ausnahmsweise darf jedoch dieses Recht auch solchen befug: Rech
ten Fabrikanten zugestanden werden, welche ihre Unternehmung ßen
ausgedehnt betreiben und gute preiswürdige Waaren liefern (Rggs.
Ents<l. vom 8. Mai 1818); und eben so bleibt es einzelnen Privi-
legiumginhabern, welche dem Betrieb ihrer Unternehmung eine der tigt
erwähnten Auszeichnung würdige Ausdehnung und Solididät zu ver- tg,
schaffen beschäftigt sind, unbenommen, um eine besondere Bewilligung EX,
zur Führung des k. k. Adlers einzuschreiten, worauf von Fall zu Fall Han
die nöthige Erhebung eingeleitet, und bei einem befriedigenden Re- beste
sultate die angesuchte Bewilligung nicht versagt werden wird. born;
Commerz. Hofd. vom 27. Nov. 1822, Hofz. 3378, Rggsz. wen!
59020. zu v
verw
6. 148. Türk
Strafe auf Anmaßung jener Begünstigungen. den
Jedermann also, welcher siß einen dieser Vorzüge, ohne
ein Rec<t darauf zu haben, fernerhin herausnehmen sollte ,
wurde öffentlich davor gewarnt, da sonst die Behörde jede solche
Anmaßung zu bestrafen gezwungen wäre.
Rggsc. vom 14. Dec. 1803.
b) Verkaufsre<ht ver Handelsleute.
6. 149.
Welc<e Handelsgerechtigkeiten im Großen handeln
dürfen.
NiHt nur Großhandlungen , sondern auch dem bürgerlichen
Handelsstande *?) sind in dem freien Handelsbetriebe im Großen
keine Schranken zu seßen / sondern einem jeden Handelsmanne ist zu -
es unbenommen, mit allen Gattungen Waaren gut befindlihe Nego-
tien zu schließen (Hofentsc<hl. vom 27, Febr. 1766, Rggsv. vom
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