Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 129 
29, Oct. 1799) ; und alle mit einem förmlichen Handelsbefugnisse 
versehene Handelsleute, worunter jedoch die nur auf einzelne Ar- 
biet tikel beschränkte Krämerei- oder Ständchenbefugnisse nicht zu verste- 
sind , sind zum Handel mit allen Waaren im Großen und auch 
erden. nac< dem 5. 50 des Zollpatentes vom Jahre 1788 zum Handel 
nde. mit lit. C. Waaven , ohne ein besonderes Befugniß hierzu zu bedür- 
fen / berechtigt. 
Rggsv. vom 11. Jänner 1817. 
lichen Übrigens versteht es sich von selbst, daß auch diejenigen Krä- 
Recht mer und Ständchenbesizer , welche vermög ihres erhaltenen Befug- 
nisses auf den Verkauf bestimmter Artikel beschränkt sind , das 
efug« Recht haben, mit diesen ihren zugewiesenen Artikeln im Gro- 
mung ßen Geschäfte zu schließen. 
R ggs. Eod. 
Yrivi- Der Grundsaß endlich , daß ein k, k. Unterthan nicht berech- 
e der tigt ist, mit türkischen Waaren zu handeln, ist nur insofern rich- 
1 ver- tig, als ein geborner k, |. Unterthan nicht ohne Befugniß in den 
gung |. k. Erbländern jenen Handel treiben darf, welchen der türkische 
Fall Handelsmann schon geseßmäßig / do< nur unter Beobachtung der 
: Re- bestehenden Vorschrift führen kann ; indessen werde keinem einge- 
bornen österreichischen Unterthane das Befugniß zu diesem Handel, 
9883. wenn er sonst die nöthigen Eigenschaften als Handelsmann besißt, 
zu versagen seyn, da die vorzügliche Aufmerksamkeit der Staats- 
verwaltung dahin gerichtet seyn müsse, daß der Handel mit der 
Türkei nicht ausschließend von den Griechen, sondern vielmebr von 
den |. x, Unterthanen betrieben werde, 
bae Hoffammerd, vom 28. Juli 1806. 
Ir 2) Welche nähere Bestimmungen dießfalls rücksichtlich der Groß - und ver 
ef | Kleinhändler, so wie der türkischen Handelsleute bestehen , lymmt in dem 
solche II. Theile dieser Abhandlung von dem besonderen Gewerbs - und Han- 
delswesen umständlich vor. 
Ww. Abschnitt. 
Erlösc<hen der Beschäftigungsre<hte, 
ein S5. 150. 
ichen Untersc<hied. 
ßen Hier ist zwischen realen und persönlichen Beschäftigungsrechten 
e ist zu unterscheiden, 
899* 
vom 
IV, (Gewerbswesen.) 
9
	        
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