Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 129
29, Oct. 1799) ; und alle mit einem förmlichen Handelsbefugnisse
versehene Handelsleute, worunter jedoch die nur auf einzelne Ar-
biet tikel beschränkte Krämerei- oder Ständchenbefugnisse nicht zu verste-
sind , sind zum Handel mit allen Waaren im Großen und auch
erden. nac< dem 5. 50 des Zollpatentes vom Jahre 1788 zum Handel
nde. mit lit. C. Waaven , ohne ein besonderes Befugniß hierzu zu bedür-
fen / berechtigt.
Rggsv. vom 11. Jänner 1817.
lichen Übrigens versteht es sich von selbst, daß auch diejenigen Krä-
Recht mer und Ständchenbesizer , welche vermög ihres erhaltenen Befug-
nisses auf den Verkauf bestimmter Artikel beschränkt sind , das
efug« Recht haben, mit diesen ihren zugewiesenen Artikeln im Gro-
mung ßen Geschäfte zu schließen.
R ggs. Eod.
Yrivi- Der Grundsaß endlich , daß ein k, k. Unterthan nicht berech-
e der tigt ist, mit türkischen Waaren zu handeln, ist nur insofern rich-
1 ver- tig, als ein geborner k, |. Unterthan nicht ohne Befugniß in den
gung |. k. Erbländern jenen Handel treiben darf, welchen der türkische
Fall Handelsmann schon geseßmäßig / do< nur unter Beobachtung der
: Re- bestehenden Vorschrift führen kann ; indessen werde keinem einge-
bornen österreichischen Unterthane das Befugniß zu diesem Handel,
9883. wenn er sonst die nöthigen Eigenschaften als Handelsmann besißt,
zu versagen seyn, da die vorzügliche Aufmerksamkeit der Staats-
verwaltung dahin gerichtet seyn müsse, daß der Handel mit der
Türkei nicht ausschließend von den Griechen, sondern vielmebr von
den |. x, Unterthanen betrieben werde,
bae Hoffammerd, vom 28. Juli 1806.
Ir 2) Welche nähere Bestimmungen dießfalls rücksichtlich der Groß - und ver
ef | Kleinhändler, so wie der türkischen Handelsleute bestehen , lymmt in dem
solche II. Theile dieser Abhandlung von dem besonderen Gewerbs - und Han-
delswesen umständlich vor.
Ww. Abschnitt.
Erlösc<hen der Beschäftigungsre<hte,
ein S5. 150.
ichen Untersc<hied.
ßen Hier ist zwischen realen und persönlichen Beschäftigungsrechten
e ist zu unterscheiden,
899*
vom
IV, (Gewerbswesen.)
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