Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 131
cirte Gerechtsame zum Grunde liegt, auch bei einem 12*/, über-
steigenden Verluste der Gläubiger in die Masse “einbezogen / und
veräußert werden dürfe , wurde entschieden, daß, so lange radicirte
und verkäufliche Handlungen bestehen , solche, im Falle eines Con-
curses, immer in die Masse gezogen werden müssen,
und zum Besten derselben veräußert werden können.
Commerz. Hofd. vom 18. Febr. 1818, Rggs. Int. vom 26.
Febr. 1818.
| Bei einer Realhandlung findet die Cassirung in Cridafällen
jewei- um so weniger Statt, als dadurch nur die Gläubiger, die dar-
44 des auf ein unmittelbares Recht haben , und oft grundbücherlich vor-
durch gemerkt sind , um ihre Forderungen gebrac<ht würden, welche ihnen
durch nur ein künftiger Käufer dieser Handlung verschaffen kann.
Directionsd. vom 2. Juni 1802.
he Ei-
6. 153.
re
js Au<h.bei Straffällen nicht.
Wenn ferner radicirte oder verkäufliche Gewerbe aus
Hans- der Ursache veräußert werden, weil die Eigenthümer wegen ei-
selbe , ner schweren Polizeiübertretung geseßmäßig sich derselben
u er verlustig gemacht haben, so muß der dafür eingehende Kaufsc<il-
; ling nicht in commissum erkannt , sondern dem vorigen Eigenthü-
radi- mer verabfolgt werden, weil man sonst Weiber und Kinder, oft
ur< Gläubiger, gegen alles Recht und Billigkeit schuldlos zu Schaden
richt bringen, unglücklih machen, und die schweren Polizeiübertreter
mD gegen die Meinung und Absicht des Gesetzes schärfer als selbst die
schen- Werbrecher bestrafen würde.
niht, Hofd. vom 11. März 1805.
kann,
Swegs
ff des 4
sind. iv
Wien Persönliche.
chanf- )
Rur S. 154.
In welchen Fällen persönliche Beshäftigungsrehte
erlöschen,
urs: Persönliche Gewerbe erlöschen nur
23) mit dem Tode,
efal- . b) wenn der damit Betheilte dem Befagnisse ausdrü>-
'adi- lich entsagt,
'3.-
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