Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 135 
6. vom 6. 156. 
"1 ad 1. Erlöschen dur< freien Willen. 
14828 Wenn der Besitzer sein Personalgewerbe nicht betreiben will, 
ymmer-. so soll er dasselbe ordentlich anheimsagen, um ein solches 
Unver- mit einem anderen Gewerbsmanne beseßen zu können (Verordnung 
eitwei- vom 10. Zuli 1782) ; und das Befugnißdocument ist jedem Kraä- 
ffenden mer, Handelsmann- und befugten Händler abzunehmen , wenn er 
t, daß das Befugniß anheimsagt. 1 
werde. Hofd. vom. 8. April 1805. 538 
in De- 6.157. | 
önnen, : . Dun: Mews 
üssen , Zum Betriebe einer Beschäftigung ist in der Regel 
Gieder- Niemand gezwungen. 
schein, Die zwangsweise Untersagung der Gewerbszu- 
| eüklegung findet gar nicht Statt (Hofkzld. vom 10. April 
».e und 1817); und es kann Niemand gezwungen werden, bei einer 
nd die errichteten Handlung ewig zu verbleiben; es steht daher jedem 
dnnen, frei, sol<e nach Belieben zu schließen; jedoF<, muß das Ende jener 
11. Handlung gegen Entrichtung von 3 fl. Taxe angemerkt werden. | 
durc< Handl. und Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758 , 6. 13. 
- Beim dritten Strafgrade/ wo Gewerbsverlust eintritt, kann 
jedo< der Gewerbsömann nicht freiwillig zurücktreten. | 
ind, das Hofd. vom 40. April 1817 , Rggs. Jat.-vom 26. April 1817. 
Fleischer - Eben so wenig kann ein Cridatar seine Handlung gültig zu- 
Auffün- riklegen. 
2m Hof- 
„Regie? 6. 158. ' 
jährigen R n ; 
, abzu- Anheimsagungen müssen unbedingt geschehen. 
8.160 Zur Vermeidung aller -Unterhandlungen ist verordnet -. daß 
| künftig , wenn ein unverkäufliches Gewerbe von dem Besikßer nicht 
mehr betrieben werden wollte, solches jederzeit dem Wiener Magistrate 
ordentlich heimgesagt, und von ihm mit einem andern tauglichen 
Gewerbsmanne beseßt, die vorläufige Abredung des Ge- 
je Be: werbsbesißers aber, weil der auf solhe Art sic< eindrin- 
m Exr- gen wollende Unternehmer shon darum ausgeschlossen seyn würde, 
abgestellt, und endlich die von dem sein Gewerbe heimsagenden 
Gewerbsmanne gethane Erklärung, daß, falls der von ihm vor- 
geschlagene Übernehmer das Gewerbe nic<t überkomme, er sein 
Gewerbe selbst forstreiben wolle, allezeit für ungültig erkannt 
werden solle, 
Rggsd. vom 10. Zuli 1782. 
ab
	        
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