Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 135
gung 6. 159.
| Ge-
werbe Was in Hinsicht der Erwerbsteuer der Annahme der
1. In- Anbeimsagung vorangehen soll.
ebs; Wenn ein Gewerbsmann lediglih aus dem Grunde, weil
nar ihm die Erwerbsteuer uners<winglich seyn soll, sein
| De Befugniß zurücklegen will, ist ihm zu erkennen zu geben - daß/
mene wenn diese Steuer mit seiner Erwerbsfähigkeit wirklich im Miß-
ee verhältnisse stehen sollte / die Zurücklegung nic<t nothwendig, son-
v dern es ihm allerdings unbenommen sey , unter Dartbuung dieses
ZAaiier Umstandes die Herabseßung anzusuchen.
, - Rggsb. vom 29. April 1817.
keiten
FE 5. 160.
zvord- Welche Gattungen von Gewerbsleutenna<h erfolgter
imsa- Anheimsagung no< einige Zeit das Gewerbe aus-
Ver- üben müssen.
ui | Da manche jener Gewerbsleute, wel<e das Publicum
HE mit den nothwendigsten Lebensbedürfnissen zu ver:
053 sehen bestimmt sind, einige Male sich haven beigehen lassen,
al: ihre Gewerbe augenblicklich unter verschiedenen, Vorwänden anheim
R zu sagen ,/ und dadurch das Publicum in Verlegenheit zu setzen ,
304 jeder Gewerbsmann aber, der die Vortbeile des ihm von der Obrig-
/ beit verliehenen (Gewerbes durc "längere Zeit bezogen hat, auch
verbunden ist, die damit verknüpften Verbindlichkeiren' wenigstens
'auf so lange zu erfüllen, bis die vorgeseßte Obrigkeit auf 'eine andere
eli Art für die Versehung des Publicums zu sorgen im ' Stande ist,
nicht so wurde befohlen, daß von allen Gewerbsleuüten, welche
Wit- unentbehrliche Lebensbedürfnisse verkaufen, als
tetenz Fleischhauern , Bäckern , Seifensiedern , Käsestehern. u. dgl. vor-
züglich aber von denen, welche einer Saßung unterworfen sind,
derjenige, der sein Gewerbe wegen besonderer Verbältnisse anheim-
ns ih- sagen , und nicht weiter betreiben will oder kann, dieses zwei Mo»-
i ihrer natey ehe er sein Gewerbe förmlich niederlegt oder sperrt, sei-
ner unmittelbar vorgesekten Obrigkeit anzuzeigen , zugleicß) aber
während des Auffündigungstermines , so wie vorher zur Zufrieden
ien sie beit des Publicums nach den bestehenden Geseben das Gewerbe
edigen fortzuführen habe, indem widrigens jede Ortsobrigkeit und
Behörde berechtigt und verbunden seyn soll, während dieser Zeit
ein dergleihen verlassenes Gewerbe auf Kosten und Gefahr
des austretenden Gewerbsmannes betreiben zu
lassen.