Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 137
tsobrig- Es ist demnach eine genaue Aufsicht darauf zu tragen , und
für die es sind jene Gewerbe , weiche dur; drei Jahre nicht betrieben
henzeit werden, einzuziehen und von Amtöwegen an den würdigsten Ge-
es (Se- sellen zu verleihen (Rggsv. vom 18. Nov. 1800) ; denn die Verord-
hm bei nung vom 30. Juni 1796 bezieht sich bloß darauf, daß ein durch
1gegan: 3 Jahre nicht betriebenes Personalgewerbe, nur für den ehemaligen
n Wis- Besiler erlösc<t, untersagt aber keineswegs, daß es nicht weiter-
<t. hin beseßt werden. soll , besonders da die spätere Wiederbeseßung
für die Localverhältnisse oft sehr nothwendig seyn können. -
en und Hofd. vom 26. Jänner 1809, Rggs. Int. vom 12, Fesr. 1809.
er Ge: ' Übrigens sind Wein- und Bierschankgerechtigkeiten
durc< shon dann als erloschen anzusehen, wenn fie durc< zwei Jahre
werden nicht betrieben werden.
und in Hofkzld. vom 20. Oct. 1808,
sse des +“ Ein Gewerbsmann, dem zum Verschleiße seiner eigenen Erzeugnisse die
e und Bewilligung zur Eröffnung eines Gewölbes in Wien ertheilt wurde, kann
Maß- jedoch dieses Rechtes bloß deßhalb nicht für verlustig erklärt werden, weil
' rath- er von dieser Begünstigung durch einige Zeit keinen Gebrauch gemacht hat.
In dieser Betrachtung fand sich die Hoffammer mit Decret vom 9.
Jänner 1828, Hofz. 712 , Rggs8z. 6614 bestimmt, einem Gewerbsmanne
vom Lande, dem die Regierung bereits in dem Jahre 1817 das Recht zur
Eröffnung eines Berschleißgewölbes in Wien zuerkannt hat, der aber
hiervon durch einige Jahre Gebrauch zu machen unterließ , sein Gewerbe
'ück= aber ununterbrochen betrieb und gehörig versteuerte, die Bewilligung zu
ertheilen , sich des zugestandenen Rechtes zur Haltung eines Verschleiß-
gewölbes in Wien für seine eigenen Erzeugnisse fernerhin no< bedienen
rt ein zu dürfen,
Hoffammerd, vom 9, Jänner 1828, Hofz. 712, Nggsz. 6614,
Eten S. 163.
B. Bei Commerzialbeschäftigungsrechten.
Bei Commerzialbeschäftigungenist hier zwishen Commerzial-
professionen und Handlungen zu unterscheiden.
1. Commerzialgewerbesovllen, wenn sie Z Jah renicht
s < äf- betrieben werden, als erloschen angesehen werdei1.
Hofd. vom 14. Juni 1808.
nan- Bei Commerzialprofessionen erlös<ht das Recht darauf durc des-
anz. sen dreijährige Nichtbetreibung; allein keineswegs das Ge-
'etreiz werbe selbst , welches weiter verliehen werden kann. -
, soll Hofkammerv, vom 22. Mai 1810, Rggs. Int. vom 2. Juni
ieder: 1810.
1divi- 2. Jeder mit einer Handlung Betheilte soll in Zukunft
ieder das ihm verliehene Handlungsbefugnißlängstens binnen einem Jahr,
vom Tage der Zustellung des Decretes angefangen, antreten und
'96. wirklich in Ausübung zu bringen verbunden seyn , widrigens das ihm