Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 139
rliehen oder von dem Bürgerrechte, kann also dur< das Strafur-
tbeil nicht verhängt werden.
| Wenn es aber bedenklich wäre , dem Verbrecher nac< ausgestan-
trieben dener Strafe die Fortsebung seines vorigen Gewerbes zu 'gestatten ,
. so muß, nach kund gemachtem Urtheile hierüber an die Behörde , der
Befuge- die Verleihung eines solchen Gewerbes zusteht, die Anzeige gemacht
fenheit werden.
Tl, .
Sept. I. Theil des Strafgesetes 5. 24.
- S. 166.
Ege Mit welchen Vergehen die Strafe des Gewerbsver-
t: wars lustes verbunden ist.
Die Strafe des Gewerbsverlustes wird verhängt :
wlung 1. bei gewissen schweren Polizeiübertretungen,
(rieben 2. wegen Bestandverlassung von Personalgerechtigkeiten ,
3. wegen Ankaufs verbothener Waaren , und Annahme fal-
scher. Bestellungen ,
4. wegen Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses ,
5. wegen Gebrauches fremder Meisterzeichen
Berk 6. wegen unordentliher Führung der Handelsbücher ,
7. wegen Gefällsübertretung.
. 2) Auf die Überschreitung der Gewerbsgrenzen beim Verkaufe der verschiedenen
n Fäl- Artikel ist dagegen der Gewerbsverlust aus Strafe in keiner geseßlichen
o ein Bestimmung gegründet, und es ist sich in solchen Fällen nur nach. den Be-
V ev EF: stimmungen der hier zu Grunde liegenden Polizeivorschriften zu benehmen.
ffec: Hofkammerd. vom 12. Nov. 1824, Hofz. 44217 , Rggs8z. 596499,
aufs
meh- 6. 167.
sollte , - ad 2a) Wegen s<werer Polizeiübertretung.
mstäns Die Fälle, wann dieser Verlust verhängt wird, sind in den 55.
wird, 59,58, 62, 65, 66, 68, 84, 85, 111, 112, 116, 117,
. 120, 121, 137, 153, 157, 158, 159, 186, 188, 195,
< die 217, 220, 226, 230, 232 , 260 jenes Il. Theiles des St. G.
ven. enthalten; und die dießfälligen Urtheile müssen nac<- 5. 402 vor ihrer
Ictob. Bekanntmachung mit den sämmtlichen Acten der Landesstelle zuge-
shit werden.
Der ims. 8 lit. 6. des II. Theils des St. G. angedrohte Verlust
von Rechten und Befugnissen wird unter andern auc< gegen solche
verhängt, die ein Handwerk oder Gewerbe als Bürger, oder
" unter erhaltener obrigleitlicher Bewilligung treiben. |
* Eod. 8. 10.
c. dem :
verbe,