XL. Theil XIV. Abhandlung.
S. 168. Dec.
: . ; , stell
a4 bh) Wegen eigenmächtiger Verfertigung von Betr
Amtssiegeln.
Wenn ein ämtliches Siegel ohne schriftlichen Auftrag des
Amtes, für welches dasselbe gehört, verfertigt, oder das verfer-
tigte an jemand Anderen verabfolgt, als an das Amt, welches die x.
Verfertigung aufgetragen hat, macht sich einer schweren Polizei-
übertretung gegen die öffentliche zur allgemeinen Sicherheit gehö- iar
rigen Anstalten und Verfügungen schuldig, und ist das erste Mal Bose
mit Arrest von Einer Woche bis zu Einem Monate, bei wiederhol- A
ter Übertretung nebst einmonatlichem Arrest, wenn er ein Gewerbs- ges
mann ist, auch mit dem- Verluste des Gewerbes zu bestrafen.
Hofkzld. vom 23. August 1820, Hofz. 24841, Rggsz. 41340.
a) Zu den ämtlihen Siegeln gehören übrigens nicht nur die Siegel der lan-
desfürstlichen , sondern auch jene der ständischen ; städtischen , ortsgericht:
lichen öffentlichen Ämter, der öffenilichen Lehranstalten, «der Pfarreien,: der
öffentlichen Notare, der Innungen und ähnlicher Coxporationen, Mei
| 6: 169. - =.
ad co) Wegen Bestandverlassung der Personalge-
| rec<tigkeiten. |
: Wenn Polizeibefugnisse in Bestand verlassen werden, soll
der Inhaber dessen verlustig seyn.
Hofv. vom 29. Jänner 1784, Rggs. Int. vom 10. Febr. 1784.
Den Dominien inner den Linien Wiens wurde daher evin-= Ser
nert, daß die Parteien ihre Personalgerechtigkeiten und Gewerbe soll
um so gewisser in Zukunft selbst persönlich beireiben., und fen
nicht in Bestand verlassen sollen , als im Widrigen gegen den wer
Übertreter dieser Verordnung mit der Abnahme: des ihm ertheilten
Personalbefugnisses ohne Nachsiht vorgegängen werden würde Dof
(Rggsv. vom 12. Mai 1786, Hofd. vom 28. Dec. 1790, Rggsv.
vom 8. Jänner 1791); welche Verordnung auch den Dominien
auf dem Lande eingeschärft wurde. -
" "Nggsv." vom 5. Sept. 1788. | H5G.:2208
5.170. fret
ad d) Wegen Ankaufs verbothener Waaxrxen und An-
nahme fälsc<er Bestellungen. 5. den
Wer von einem Unbekannten oder Juden fremde verbothene Str
Waaren an sich bringt, gegen einen solchen: soll außer der in den wer
Generalien ausgewiesenen Strafe mit Niederlegung des Gewerbes
oder Handels ohne alle Rücksicht verfahren werden (Hofd. vom 1.
140