Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 141
Dec. 1768, 5. 2); und wenn ein Fabrikant eine falsche Be-
stellung von einem Handelsmanne annimmt, werden im dritten
7 Betretungsfalle beide ihres Rechtes verlustig erklärt.
Verordnung vom 29. März 1765.
19 des
verfer- 6. 171.
hp vie 2d e) Wegen Außsstellung unrichtiger Zeugnisse.
pe Wenn ein Handelsmann seinem Handlungsdiener ein unrich-
R Mal tiges Zeugniß ausstellt, kann im zweiten Betretungzsfalle naß
derbol- Beschaffenheit der Umsrände mit Abnahme derHandlungsfreiheit vor
NWerh8- gegangen werden.
X Verordnung vom 18. März 1781.
4.
50 6. 172.
Sti adf) Wegen Gebrauchs fremder Meisterzeichen.
zien, der Ein Arbeiter darf das Zeichen eines andern bei Verlust des
Meisterrehtes nicht gebrauchen.
Patent vom 9. Sept. 1785, Hosfd. vom 23. Juli 1796.
tg: 6. 173.
ad g) Wegen unordentlicher Führung der Handels-
15 soll bücher.
4784. „Wenn ein Mitglied des Handlungsgremiums die verläßlichen
r erin Scripturen und Bücher , weßwegen nachzusehen ist, nicht führt,
ewerbe soll gegen ihn außer den in den Generalien ausgemessenen Stra-
5 und fen mit Niederlegung des Handels ohne alle Rücksicht verfahren
n den werden. |
heilten Hofd. vom 14. Dec. 1763, 5. 1 , Hofb, vom 11. Dec. 1775,
würde Hofv. vom 11. Sept. 1784.
NR g95v.
minien 6. 174,
ad h) Wegen Gefällgübertretung.
Dex Verlust von Rechten und Befugnissen wegen Gefällsüber-
tretungen ist ein besonderer Act der Strafverschärfung.
24400 St. G. über Gefällsübertretungen 5. 64 lit. 6. Nr. 1.
d a Der Verlust von Rechten und Befugnissen darf jedoch nur in
| den Fällen 2), für welche das Gesel denselben als Verschärfung der
othene Strafe und als Folge derselben ausdrücklich festgeseßt, verbängt
in den werden.
werbes Eod, 8, 68.
om 1.
JH