Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

, L. Theil XIV. Abhandlung. 
1795 , Rggsc. vom 12. März 1795 5. 1) und zwar auch nicht zu 
Gunsten der Kinder (Rggsc. vom 10. Nov. 1783 und 15. und 27. 
Jänner 1784 5. 2) z solc<e Gewerbe können daher auch nicht für die 
Waisen von Gesellen oder Vormündern fortgesetzt werden. 
Hofv. vom 15. Jänner 1784 , RNggsv. vom 27. Jänner 1784, 
S. 6.- 29. Zuni 1739, 24. Zuli 4795, Hofv. vom 14. März 1807, 
10. Dec. 1807. 
Es sind die Obrigkeiten , welche solc<e Verkäufe gestatten, straf- 
fällig und den Parteien den daraus entspringenden Schaden zu vergü- 
ren schuldig. 
Kreisamts-Instruction vom 21. Jänner 1783. 
Eben so dürfen die Obrigkeiten keine sol<e Gewerbe auf ein 
Haus , sondern nur auf eine bestimmte Person verleihen; 
Hofd. vom 15. Jänner 1784, R3gs8v. vom 27. Jänner 1784, 
6. 17, Hofents<l. vom 7. Dec. 1792, Rggsv. vom 21. Dec. 
1792. 
So wie daher bei Ankündigung vom Verkaufe von Baustellen 
keine Zusicherung , daß hierauf Gewerbe verliehen werden, ertheilt 
werden darf. 
Hofv. vom 15. März 1794. 
Eben so ist es verbothen einer moralischen Person ein Per- 
sonalgewerbe zu verleihen. 
Hofd..vom 12. Oct. 1818. 
Nicht minder ist es verborhen , die Gewerbsleute und Professio- 
nisten bei ihrer Aufnahme zu zwingen sich haussäßig zu machen. 
Kreigamts-Instruction vom 21, Jänner x783. 
Dagegen können die Arbeits- und Werkzeuge allerdings abge- 
lost werden: 
Verordnung vom 1. Jänner 1757. 
Was jedoch dem freiwilligen Übereinkommen zu überlassen ist. 
Hofd. vom 28. Febr. 1794. 
a 5. 9. 
3. Bei landesbefugten Fabriken. 
Auch ländesbefugte Fabriksbefugnisse können als ein persönli- 
<es Recht auf einen Andecn nicht übertragen werden (Rggsv. vom 
12. August 1800, Hofd. vom 6. August 1801). Da sie bloß per- 
sönlich und unveräußerlich sind (Commerz-Hofcommissionsd. vom SD. 
Jänner 1818). Dagegen ist das Übereinkommen der Gläubiger über 
die Einantwortung des Waarenlagers , der Fabrilsgebäude und Ge- 
räthschaften an die Übernehmer eine bloße Privateinleitung, von der 
die Staatsverwaltu1g von Amtswegen keine Kenntniß nimmt (Rggsv. 
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