Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 143
zeitraum ordnung 55. 2, 3, 4 vorschreibt; wenn aber dem Gerichte bekannt
wird , daß ein solcher sich verborgen halte, oder entwichen
sey, und keine andere Ursache dazu als die Schulden ausfiele , so
nach den kann das Gericht nac< dem eigenen F. 2 der Concursordnung wohl
1ufes ab- um so weniger Anstand an der Eröffnung des Concurses tragen / als
-Befug- der sich Verbergende oder Entflohene durch dieses sein Benehmen ,
iner fest: nach dem natürlichen Begriffe, sich unvermögend erklärt, seine Shul-
den zu bezahlen.
Hofd. vom 15. Nov. 1790.
erfannt a) Gewöhnliche Personalgewerbe erlöschen nämlich dur< den Concurs des
anklebt, Inhabers nicht, und können immerhin von dem Cridatar so lange be-
irc< das trieben werden , so lange er lebt, Welc<he Einleitungen jedoch von Seite
ben. der Concursbehörde hinsichtlich des Vermögens des Cridatars zum Besten
der Concursgläubiger , folglich auch hinsichtlich der Sicherstellung der aus
en, die vem Betriebe des Gewerbes sich ergebenden Einfünfte nach der Concurs-
ordnung getroffen werden , geht die politischen Behörden nichts an, wel-
nen Ges <he nur berufen sind, darauf zu wachen, daß keine ordnungswidrige Ver-
ung der pachtung eines solchen Personalgewerbes vorgenommen, sondern dieses Ge-
„ erhält werbe auch während der Crida lediglic) auf Rechnung der Jnhaber oder,
nen das was dasselbe ist - der Gläubiger, betrieben werde, |
Beschäf- Es ist nämlich die sequestrationsweise Einhebung des Einkommens
ves auf Gefahr und Nechnung des Cridatars betriebenen Gewerbes zum
Besten der Concursgläubiger, welche reine Justizsache ist, in welche :sich
die politische Behörde nicht zu mischen hat, mit der Berpachtung eines
Personalgewerbes, welche allerdings nicht geduldet werden kann, nicht zu
4, 275 vermengen.
[ten. Rgg8d. vom 8, Jänner 1822.
6. 177.
Erfordernisse zur Eröffnung eines Concurses
Der Concurz ist in folgenden Fällen sogleich zu eröffnen :
a) Wenn jemand sich unvermögend erklärt seine Schulden
zu zahlen. ; .
b) Wenn jemand stirbt, und der gegen Errichtung der
Inventur erklärte Erbe , in Beziehung auf das Verlassenschaftsver-
mögen , oder aber in Abgang eines Erben , der Verlassenschaftscura-
tor, die Anordnung eines Concurses ansuc<ht.
Concursordnung 8. 2.
ce) Wenn ein oder mehrere Gläubiger die Eröffnung des Con-
bürger- curses begehrten, und es wäre nicht offenbar, daß ihr Begehren
iden zu ohne Grund und zur Kränkung des Schaldners sey / soll zur Unter-
suchung der Sache auf eine so kurze Zeit als möglich eine Tagsatzung
bloßen angeordnet, und dem Schuldner aufgetragen werden ,/ daß er ent-
ein An- weder die klagenden Gläubiger bedeckt, oder seinen Vermögens- oder
dern es Schuldenstand verfassen und zur Tagsaßung mitbringen soll.
'oncurs- Kod. S. 3.