Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

144 I. Theil XIV. Abhandlung. 
d) Wenn der Suldner seine klagenden Gläubiger nicht gehö 
bede>t hätte, oder bei der Tagsaßung nicht erschien , oder sei- wur! 
nen Vermögens- und Schuldenstand nicht mitbrächte , oder nicht darx- stren 
thäte , daß er im Stande sey , alle seine Gläubiger zu befriedigen, 
wäre ohne weiteren der Concurs zu eröffnen. 
Eod. 6. 4. in C 
ern 
6. 178. Zern 
Ob und inwiefern sich ein in Concurs gerathener Beu 
Handelsmann vergleichen kann. cassi 
- Die außergerichtlichen Vergleihe, wodurch der sinkende 
Handelsmann von seinen Gläubigern einen wirklichen Nachlaß an 
der Hauptsc<huld erhält, sind ipso facto null und nichtig. mien 
Hofd. vom 22. Febr. 1770, Verordnung vom 8. Nov. 1793. vam 
Wegen Verlängerung der Zahlungstermine und ert 
der Interessen aber soll es dem sinkenden Handelsmanne , sich Gla 
mit seinen Gläubigern außergerichtlich einzuverstehen, frei gelas- Le 
sen werden. sie e 
Hofd. vom 22. Fehr. 1770. Ee 
der 
6. 179. alle 
Welchen Behörden die Behandlung dieses Gegen-" zu! 
standes zusteht. 
Die Personalinstanz hat die Behandlungen der Gläubiger (paeta 
praejudicialia) weder einzuleiten, noch weniger äber solc<e zu be- 
stätigen / sondern es ist von dem Commerzienconseß (jebt Landesstelle) 55 i 
über den mitgetheilten und untersuchten Activ: und Passivstand die stel 
Erklärung einzuholen, ob ein derlei Pactum zuzulassen, oder die be- 
treffende Handlung , na< Vorschrift der Fallitenordnung und des 
Crida Interminalis einzuziehen, und zu cassiren sey. 
Hofd. vom 9. Oct. 1769. auf 
Wenn daher der sinkende Handelsmann mit seinen Gläubigern Wi 
einen Vergleich zu treffen ansucht, soll die Personalinstanz den Activ- sten 
und Passiwstand vor Alem dem Commerzienconcesse (jeht der Landes- und 
stelle) mittheilen, und von demselben die Außerung abwarten, ob die für 
Umstände des auf einen Vergleich antragenden Handelsmannes so be- 
schaffen seyen, daß ihm die Fortseßung seiner Handlung gestattet wer- 
den könne. vun 
Hofd. vom 22. Febr. 1770. yn 
Der Wiener Magistrat ist angewiesen, alle über die Handlun- Fal 
gen gepflogene Verhandlungen dem Mercantil - und Wechselgerichte auf
	        
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