144 I. Theil XIV. Abhandlung.
d) Wenn der Suldner seine klagenden Gläubiger nicht gehö
bede>t hätte, oder bei der Tagsaßung nicht erschien , oder sei- wur!
nen Vermögens- und Schuldenstand nicht mitbrächte , oder nicht darx- stren
thäte , daß er im Stande sey , alle seine Gläubiger zu befriedigen,
wäre ohne weiteren der Concurs zu eröffnen.
Eod. 6. 4. in C
ern
6. 178. Zern
Ob und inwiefern sich ein in Concurs gerathener Beu
Handelsmann vergleichen kann. cassi
- Die außergerichtlichen Vergleihe, wodurch der sinkende
Handelsmann von seinen Gläubigern einen wirklichen Nachlaß an
der Hauptsc<huld erhält, sind ipso facto null und nichtig. mien
Hofd. vom 22. Febr. 1770, Verordnung vom 8. Nov. 1793. vam
Wegen Verlängerung der Zahlungstermine und ert
der Interessen aber soll es dem sinkenden Handelsmanne , sich Gla
mit seinen Gläubigern außergerichtlich einzuverstehen, frei gelas- Le
sen werden. sie e
Hofd. vom 22. Fehr. 1770. Ee
der
6. 179. alle
Welchen Behörden die Behandlung dieses Gegen-" zu!
standes zusteht.
Die Personalinstanz hat die Behandlungen der Gläubiger (paeta
praejudicialia) weder einzuleiten, noch weniger äber solc<e zu be-
stätigen / sondern es ist von dem Commerzienconseß (jebt Landesstelle) 55 i
über den mitgetheilten und untersuchten Activ: und Passivstand die stel
Erklärung einzuholen, ob ein derlei Pactum zuzulassen, oder die be-
treffende Handlung , na< Vorschrift der Fallitenordnung und des
Crida Interminalis einzuziehen, und zu cassiren sey.
Hofd. vom 9. Oct. 1769. auf
Wenn daher der sinkende Handelsmann mit seinen Gläubigern Wi
einen Vergleich zu treffen ansucht, soll die Personalinstanz den Activ- sten
und Passiwstand vor Alem dem Commerzienconcesse (jeht der Landes- und
stelle) mittheilen, und von demselben die Außerung abwarten, ob die für
Umstände des auf einen Vergleich antragenden Handelsmannes so be-
schaffen seyen, daß ihm die Fortseßung seiner Handlung gestattet wer-
den könne. vun
Hofd. vom 22. Febr. 1770. yn
Der Wiener Magistrat ist angewiesen, alle über die Handlun- Fal
gen gepflogene Verhandlungen dem Mercantil - und Wechselgerichte auf