Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

jh I. Theil XIV. Abhandlung. 
zulegen (Regierungsberiht vom 23. Juli 1817); und da alle 1 Al 
Berhandlungen der in Crida verfallenen Fabriken und Handlungen in : 
dem Wirkungskreise der Landesstelle vorbehalten sind, so ne 
hat sich der Wiener Magistrat nur im Falle eines besonderen" Auf- M 
trages damit zu befassen. fer 
Rggsd. vom 1. Oct, 1807. M 
Übrigens müssen hier nicht nur alle gute , zweifelhafte und scheit 
verlorne Posten in besondere Rubriken eingetheilt, sondern auch seyn 
ein besonderes Verzeichniß der Handlungsgläubiger nnd Scculdner, setzen 
mit ihren Namen Post für Post eingelegt werden. theil! 
N9ggsv. vom 26. Jänner 1774. weil 
Zum Behufe'der Untersuchung der Bücher und Formirung der die g 
Bilanzen Über das Vermögen der in der Crida verfallenen Handels- hene 
leute sind, sowohl bei dem Großhandlungsgremium als bei dem p517: 
bürgerlichen Handelsstande, beeidigte Invenrurs Commissarien auf- des 
gestellt. Auch für die griechischen Handelsleute und türkischen Un- Ertei 
rerthanen sind eigene Commissarien ernannt. iis: 
Die Inventurscommissäre der in Concurs gerathenen Großs- 84 
händler haben sich, nac< dem Hofd. vom 28, April 1791, nach Kann 
den Weisungen des Wiener Magistrates zu fügen. lungs 
Verordnung vom 12, Mai 1812. (Kew; 
Beim bürgerlihen Handelsstande haben übrigens die zwei In- bildet 
venturs-Commissarien aus jeder betreffenden Classe für gerichtliche die Y 
Inventirung und Schäßzung eines Wadärenlagers, in Folge Bewilli- Activ 
gung des |. |E. Mercantil: und Wechselgerichtes vom 17, April 1817, Gläu 
von dem Gulden 1 kr. des Schätzungsbetrages zusammen , für Un- Nary 
tersuchung der Bücher aber nur ein Diurnum von 61. jeder zu ject ; 
beziehen. seine 
Handelsbilanzen unterliegen nach dem Stempel - und Taxpa- nicht 
tente vom 27. Jänner 1840, 5. 19 dem "Stempel von 10 kr. erlass 
für jeden Bogen. eine ( 
Erker 
S. 181. Seite 
. REIGEN | . pendi 
Wie lang mit Aufhebung des Concurses still zu ste- folgte 
hen ist. seiner 
Mit der Aufhebung des über eine Handlung ausgebrochenen ken 
Concurses soll insolange still gestanden werden, bis von der M orn 
Landesstelle, ob die Handlung fortzuseken oder aber zu cassiren mal; 
sey - entschieden seyn wird. Com 
Der oberste Gerichtshof hat die von dem niederösterreichischen Kraft 
Appellationsgerichte mit der Regierung gepflogenen Werhandlungen Decr- 
Ne
	        
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