jh I. Theil XIV. Abhandlung.
zulegen (Regierungsberiht vom 23. Juli 1817); und da alle 1 Al
Berhandlungen der in Crida verfallenen Fabriken und Handlungen in :
dem Wirkungskreise der Landesstelle vorbehalten sind, so ne
hat sich der Wiener Magistrat nur im Falle eines besonderen" Auf- M
trages damit zu befassen. fer
Rggsd. vom 1. Oct, 1807. M
Übrigens müssen hier nicht nur alle gute , zweifelhafte und scheit
verlorne Posten in besondere Rubriken eingetheilt, sondern auch seyn
ein besonderes Verzeichniß der Handlungsgläubiger nnd Scculdner, setzen
mit ihren Namen Post für Post eingelegt werden. theil!
N9ggsv. vom 26. Jänner 1774. weil
Zum Behufe'der Untersuchung der Bücher und Formirung der die g
Bilanzen Über das Vermögen der in der Crida verfallenen Handels- hene
leute sind, sowohl bei dem Großhandlungsgremium als bei dem p517:
bürgerlichen Handelsstande, beeidigte Invenrurs Commissarien auf- des
gestellt. Auch für die griechischen Handelsleute und türkischen Un- Ertei
rerthanen sind eigene Commissarien ernannt. iis:
Die Inventurscommissäre der in Concurs gerathenen Großs- 84
händler haben sich, nac< dem Hofd. vom 28, April 1791, nach Kann
den Weisungen des Wiener Magistrates zu fügen. lungs
Verordnung vom 12, Mai 1812. (Kew;
Beim bürgerlihen Handelsstande haben übrigens die zwei In- bildet
venturs-Commissarien aus jeder betreffenden Classe für gerichtliche die Y
Inventirung und Schäßzung eines Wadärenlagers, in Folge Bewilli- Activ
gung des |. |E. Mercantil: und Wechselgerichtes vom 17, April 1817, Gläu
von dem Gulden 1 kr. des Schätzungsbetrages zusammen , für Un- Nary
tersuchung der Bücher aber nur ein Diurnum von 61. jeder zu ject ;
beziehen. seine
Handelsbilanzen unterliegen nach dem Stempel - und Taxpa- nicht
tente vom 27. Jänner 1840, 5. 19 dem "Stempel von 10 kr. erlass
für jeden Bogen. eine (
Erker
S. 181. Seite
. REIGEN | . pendi
Wie lang mit Aufhebung des Concurses still zu ste- folgte
hen ist. seiner
Mit der Aufhebung des über eine Handlung ausgebrochenen ken
Concurses soll insolange still gestanden werden, bis von der M orn
Landesstelle, ob die Handlung fortzuseken oder aber zu cassiren mal;
sey - entschieden seyn wird. Com
Der oberste Gerichtshof hat die von dem niederösterreichischen Kraft
Appellationsgerichte mit der Regierung gepflogenen Werhandlungen Decr-
Ne