Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

14. 1. Theil XIV. Abhandlung. 
curses abzuwarten, um sohin mit voller Gründlichkeit über die 
Verwirkung des Handlungsbefugnisses absprechen zu können. viel | 
Nachdem dis Loncursverbandlungen in ihren rechtlichen Wir- teht 
fungen von den Verhandlungen der politischen Behörden in Be- und 
ziehung auf das Erkenntniß über die Einziehung oder Über den länge 
Fortbestand des Handlungs - oder Landesfabriksbefugnisses , welches licher 
der Cridatar besißkt, getrennt werden müssen , und der Gang der 
erstern durc< die Amtshandlung der politischen Behörden nicht auf- Conc 
gehalten, noch viel weniger aber die Beendigung derselben durch die Z 
den Eintritt der leßtern gehemmt werden kann; nachdem die Con- den 
cursbehörden vermög der Appellations - Circularv. vom 26. April mo 9 
1802 ohnebin angewiesen sind, den politischen Behörden längitens 
sechs Wochen nach dem Ausbruche des über einen Handelsmann 
oder Besißer eines Landesfabriksbefugnisses verbänaten Concurses 
die Anzeige zu machen , und denselben die Bilanz über seinen Ac» | 
tiv - und Passivstand mitzutheilen , damit sie hieraus ersehen kön- Zei 
nen, ob die Concursgläubiger einen höhern als 12*/ tigen"Verlust reh 
erleiden, worauf es bei dem Erkenntnisse über die Frage, ob das 
dießfällige Befugniß zu cassiren sey oder noc< bestehen könne, 
allein ankommt: nächdem man sich endlich überdieß vorbehält, den niß 
dbersten Gerichtshof um die Erlassung der Weisung an die unter- 2476 
geordneten Concursbehörden anzugehen, daß sie bei Beendigung est 
eines derlei Concurses die politischen Behörden gleichfalls unter 508 
Vorlegung der Bilanz über den Activ - und Passwstand des Cri- ig: 
datars in die Kenntniß seßen , um diesen einen sichern Anbalts- Vert 
punct bei der ihnen zustehenden Entscheidung über den Fortbestand 8 
oder über die Einziehung seines Befrgnisses zu gewähren: wurde Giät 
Regierung angewiesen, nach diesen Bemerkungen des obersten digu 
Gerichtshofes , die von der Commerz. Hofcommission gegründet ge- Fall; 
funden worden , unverweilt in dem vorgelegten Falle das Nöthige DLD: 
zu verfügen. GEE 
Comwerz. Hofcommissionsv. vom 17. März 1821. ger 1 
esch 
6. 182; werd 
Na< welchem Zeitpuncte der Activ- und Passivstand 
zu ibeurtheilen ist, 9ob eine Handlung einzuziehen 
sey. 
Da 
Die Frage , ob eine Handlung einzuziehen sey, ist nach je- 
nem Zeitpuncte auszumessen , wo der Concurs angemeldet; das Ge- 
wölbe gesperrt, und aus dem eingelegten Activ - und Passivvermo- 
genssiande sich zeigt, daß sich für die Gläubiger ein Verlust über 
12*/ ergibt. beso 
'S
	        
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