Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 149
ber die Die Beendigung des Concurses, das ist das Erkenntniß , wie
2 viel jedem Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners gebührt,
n Wir- steht mit der Fortsetzung des Handelsrechtes in keiner Verbindung,
in Be- und es erwächst aus dem Umstande, daß das ämtliche Verfahren durch
ber den längere oder kürzere Zeit dauert, den Parreien weder ein geseß
welches licher Vortheil now Sade.
ang der Es ist daher ausdrücklich verordnet, daß die Aufhebung eines
cht auf- Concurses durh& Einverständniß und gütliches Abkommen keineswegs
n durch die Fortseßung einer Handlung begründe, sondern einzig an
ie Con- den bei Eröffnung des Concurses vorgelegten Ber-
3. April mögenSsstand sich zu halten sey.
ängitens Rgg8v. vom 2. April 1802.
elsmann
oncurses 6. 183,
nen cs
en kön- Zeitpunct, wann die Entscheidung über die Auf-
Verlust rec<hthaltung oder Einziehung einer Handlung zu
ob das fällen ist, -
Bin - Es besteht zwar keine gesetzliche Bestimmung, ob das Erkennt-
j Hiker: niß der Behörden über den Fortbestand oder die Cassirung einer
digung in Crida verfallenen Handlung gleich nach vorgelegter Bilanz oder
; nter erst nach beendigtem Concurse zu erfolgen habe; es bleibt daher
28 Cris dem Sutbefinden der Behörden überlassen , ob sie gleih nach
(kart eingelegter Bilanz - wenn dieselbe ein großes Mißverhältniß des
theitand Vermögens zu dem Sculdenstande zeigt, das Handelsbefug-
ZIULND niß einzuziehen, oder, wenn der „Betrag des Verlustes der
Pberüen Gräubiger zweifelhaft scheint, mit dieser Werfügung die Been-
1det ge- digung des Concurses abwarten wollen, besonders, da im ersien
ET. Falle, wenn nach erfolgter Aufhebung des Befugnisses durc< un-
Nöthige vorhergesehene Ereignisse der Werch des Activstandes sich dergestalt
vermehren sollte, daß nach vollständiger Befriedigung der Gläubis-
ger noch der vorgeschriebene Handelsfond übrig bliebe , das für er-
loschen erklärte Handlungsbefugniß ohnehin auf das Neue verlieben
werden kann.
Commerz. Hofd. vom 27. April 1817 , 8. 2.
'vstand
leben 6. 184,
| Das wahre Verhältniß des Activstandes zum Passiv-
nach je- stande ist bei der Entscheidung zum Grunde zu
das Ger nehmen.
vvermo- „,
ust über Es liegt in der Natur der Sache , daß ,/ wenn sich in einem
besonderen Falle die Bilanz durch die weitere Concursverhandlung