Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 149 
ber die Die Beendigung des Concurses, das ist das Erkenntniß , wie 
2 viel jedem Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners gebührt, 
n Wir- steht mit der Fortsetzung des Handelsrechtes in keiner Verbindung, 
in Be- und es erwächst aus dem Umstande, daß das ämtliche Verfahren durch 
ber den längere oder kürzere Zeit dauert, den Parreien weder ein geseß 
welches licher Vortheil now Sade. 
ang der Es ist daher ausdrücklich verordnet, daß die Aufhebung eines 
cht auf- Concurses durh& Einverständniß und gütliches Abkommen keineswegs 
n durch die Fortseßung einer Handlung begründe, sondern einzig an 
ie Con- den bei Eröffnung des Concurses vorgelegten Ber- 
3. April mögenSsstand sich zu halten sey. 
ängitens Rgg8v. vom 2. April 1802. 
elsmann 
oncurses 6. 183, 
nen cs 
en kön- Zeitpunct, wann die Entscheidung über die Auf- 
Verlust rec<hthaltung oder Einziehung einer Handlung zu 
ob das fällen ist, - 
Bin - Es besteht zwar keine gesetzliche Bestimmung, ob das Erkennt- 
j Hiker: niß der Behörden über den Fortbestand oder die Cassirung einer 
digung in Crida verfallenen Handlung gleich nach vorgelegter Bilanz oder 
; nter erst nach beendigtem Concurse zu erfolgen habe; es bleibt daher 
28 Cris dem Sutbefinden der Behörden überlassen , ob sie gleih nach 
(kart eingelegter Bilanz - wenn dieselbe ein großes Mißverhältniß des 
theitand Vermögens zu dem Sculdenstande zeigt, das Handelsbefug- 
ZIULND niß einzuziehen, oder, wenn der „Betrag des Verlustes der 
Pberüen Gräubiger zweifelhaft scheint, mit dieser Werfügung die Been- 
1det ge- digung des Concurses abwarten wollen, besonders, da im ersien 
ET. Falle, wenn nach erfolgter Aufhebung des Befugnisses durc< un- 
Nöthige vorhergesehene Ereignisse der Werch des Activstandes sich dergestalt 
vermehren sollte, daß nach vollständiger Befriedigung der Gläubis- 
ger noch der vorgeschriebene Handelsfond übrig bliebe , das für er- 
loschen erklärte Handlungsbefugniß ohnehin auf das Neue verlieben 
werden kann. 
Commerz. Hofd. vom 27. April 1817 , 8. 2. 
'vstand 
leben 6. 184, 
| Das wahre Verhältniß des Activstandes zum Passiv- 
nach je- stande ist bei der Entscheidung zum Grunde zu 
das Ger nehmen. 
vvermo- „, 
ust über Es liegt in der Natur der Sache , daß ,/ wenn sich in einem 
besonderen Falle die Bilanz durch die weitere Concursverhandlung
	        
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