Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

154 TL. Theil XIV. Abhandlung. 
nicht als richtig bestätigen sollte, nur das wahre Verhältniß des ban 
Activstandes zu dem Passwvstande bei der Entscheidung, ob die EE 
: ; | wor 
Handlung ferner bestehen oder neu verliehen werden könne, oder Ae 
ob dieselbe zu cassiren sey, zum Grunde dienen kann. N Bett 
Commerz, Hofd, vom 27. April 1817, Nggs. Int. vom 20. Sein 
Wear 1817, 5. 3. 
durc 
5. 185. . 
Apr 
Wie das Resultat der Entsche idung ausfallen kann. 
Die Entscheidung über eine solche in Concurs geratbene Hand- 
lung fann entweder 
aa. auf die Aufrechthaltung, oder 
8. auf deren Einziehung lauten. j 
ver 
S. 186. stat! 
ad aa. Wann auf Aufrechthalrung einer Handlung E 
zu erkennen ist, Sh 
- In den Fällen , wo durch unvorgesehene Greignisse der Werth ein 
des Activstandes sic) dergestalt vermehren sollte , daß die Gläubi- eine 
ger ganz befriedigt werden, oder wo über die Art der Ausglet- den 
dung mit den Gläubigern bestimmt erhoben wird, daß sie keinen Ber 
12*/, übersteigenden Verlust erlitten haben , kann die Aufrechthaltung zieh 
des Handelsrechtes eintreten. ven, 
Commerz. Hofd, vom 31. August 1817. förn 
5. 187. 
Eine sol<e Handlung muß wieder den Fond aus- 12“, 
weisen, . mäß 
Eine in Concurs verfallene Handlung , welche wegen des ge- 
ringer als 12"/, ausgefallenen Verlustes der Gläubiger nicht ein: 
gezogen wird , kann schon. aus dem Grunde ohne neuerliche Fond- Hat 
ausweisung nicht fortgeführt werden, weil die Protocollirung einer bei 
Handlung und ihrer Firma bei dem Mercantil - und Wechselge- aus 
richte die Ausweisung des classenmäßigen Fonds vorausseßt , und der 
gleichsam eine ämtliche Bestätigung derselben ist, sohin die Gestat- 
tung der Fortführung der Handlung, von deren Fondsverlust das 18) 
Mercantil = und Wechselgericht die ämtliche Kenntniß erlangt hat, 
eine offenbare Täuschung seyn würde. bige 
Es ist also zum Grundsaße zu nehmen, daß eine in Concurs 
verfallene Handlung nur dann fortgeführt werden kann, wenn der Ma 
lassenmäßige Fond entweder nach dem Ausschlage der Cridaver- Ng 
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