154 TL. Theil XIV. Abhandlung.
nicht als richtig bestätigen sollte, nur das wahre Verhältniß des ban
Activstandes zu dem Passwvstande bei der Entscheidung, ob die EE
: ; | wor
Handlung ferner bestehen oder neu verliehen werden könne, oder Ae
ob dieselbe zu cassiren sey, zum Grunde dienen kann. N Bett
Commerz, Hofd, vom 27. April 1817, Nggs. Int. vom 20. Sein
Wear 1817, 5. 3.
durc
5. 185. .
Apr
Wie das Resultat der Entsche idung ausfallen kann.
Die Entscheidung über eine solche in Concurs geratbene Hand-
lung fann entweder
aa. auf die Aufrechthaltung, oder
8. auf deren Einziehung lauten. j
ver
S. 186. stat!
ad aa. Wann auf Aufrechthalrung einer Handlung E
zu erkennen ist, Sh
- In den Fällen , wo durch unvorgesehene Greignisse der Werth ein
des Activstandes sic) dergestalt vermehren sollte , daß die Gläubi- eine
ger ganz befriedigt werden, oder wo über die Art der Ausglet- den
dung mit den Gläubigern bestimmt erhoben wird, daß sie keinen Ber
12*/, übersteigenden Verlust erlitten haben , kann die Aufrechthaltung zieh
des Handelsrechtes eintreten. ven,
Commerz. Hofd, vom 31. August 1817. förn
5. 187.
Eine sol<e Handlung muß wieder den Fond aus- 12“,
weisen, . mäß
Eine in Concurs verfallene Handlung , welche wegen des ge-
ringer als 12"/, ausgefallenen Verlustes der Gläubiger nicht ein:
gezogen wird , kann schon. aus dem Grunde ohne neuerliche Fond- Hat
ausweisung nicht fortgeführt werden, weil die Protocollirung einer bei
Handlung und ihrer Firma bei dem Mercantil - und Wechselge- aus
richte die Ausweisung des classenmäßigen Fonds vorausseßt , und der
gleichsam eine ämtliche Bestätigung derselben ist, sohin die Gestat-
tung der Fortführung der Handlung, von deren Fondsverlust das 18)
Mercantil = und Wechselgericht die ämtliche Kenntniß erlangt hat,
eine offenbare Täuschung seyn würde. bige
Es ist also zum Grundsaße zu nehmen, daß eine in Concurs
verfallene Handlung nur dann fortgeführt werden kann, wenn der Ma
lassenmäßige Fond entweder nach dem Ausschlage der Cridaver- Ng
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