Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 133
Zande ausweisung aufrec<t erhalten, und der Regierung dießfalls die ge-
sezlihe Amtshandlung aufgetragen hat.
Hoffammerd. vom 9. Febr. 1830, Z. 3733, Rg3g2v. vom
26. Febr. 1830, 3. 10532.
glei:
tung 8. 190.
Oh ein Eridatar seine Handlung gültig zurückle-
e Be- gen fann.
Dise Es liegt bereits in den ergangenen Verordnungen die Bestim-
BE mung, daß die Eröffnung eines Concurses die Suspension des
Handelsrechtes nach sich ziehe , und daß die Behörden , über dessen
m 20. künftigen Bestande von Amtswegen zu entscheiden haben, wor-
aus nothwendig folgt, daß jeder Cridatar auf die Entscheidung der
istung Behörden verwiesen bleibt, deren Sache es ist, nac) Vorschrift der
f ihre Gesetze zu erkennen, ob das suspendiete, und daher nicht mehr
curses von dem freien Willen des Cridatars abhängende Handlungsbefug-
; nicht niß fortbestehen könne oder nicht.
lären. Hiernach hat also jeder Cridatar den Ausspruch der Behörden
387 die über den Fortbestand oder die Einlösung des Befugnisses abzuwar-
nssigt ten, erst dann, wann ihm der Fortbestand seines Handlungsbe-
in sol- fugnisses zuerkannt werden sollte, kann er solches gültig zurücklegen.
wms Commerz. Hofd. vom 27. April 1817, Rggs. Int. vom 20.
ungen Mai 1817, 8. 9.
durch- Den Concursgläubigern kann endlich um so minder das
Recht zustehen , das Befugniß einer in Concurs verfallenen Hand-
Geiste lung, das im strengsten Sinne ein bloß persönliches Necht bildet,
„fons zurücklegen oder anheimsagen , als selbst ein Eridatar nach den 1m
arti Einvernehmen mit der kb. k. obersten Justiztelle umterm 27. April
Forde 1817 erflossenen Bestimmungen der k. fk. Commerz - Hofcommission
u lei- auf die Entscheidung der Behörden gewiesen bleibt, die nach Vor-
1 bem schrift des Gesetzes zu erkennen haben , ob das durch die Eröffnung
nach eines Concurses in Suspension gerathene Handlungsbefugniß fort-
ungen bestehen könne oder nicht.
olglich Commerz. Hofkammerd. vom 18. Nov, 1818.
n un- Bei Anheimsagung einer Handlung, wo die Crida nicht aus-
Mittel gebrochen, auch kein cridamäßiger Stand notorisch ist, ist die Vor-
legung einer Handelsbilanz nicht erforderlich.
dung, Rggsd. vom Mai 1822.
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