Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 133 
Zande ausweisung aufrec<t erhalten, und der Regierung dießfalls die ge- 
sezlihe Amtshandlung aufgetragen hat. 
Hoffammerd. vom 9. Febr. 1830, Z. 3733, Rg3g2v. vom 
26. Febr. 1830, 3. 10532. 
glei: 
tung 8. 190. 
Oh ein Eridatar seine Handlung gültig zurückle- 
e Be- gen fann. 
Dise Es liegt bereits in den ergangenen Verordnungen die Bestim- 
BE mung, daß die Eröffnung eines Concurses die Suspension des 
Handelsrechtes nach sich ziehe , und daß die Behörden , über dessen 
m 20. künftigen Bestande von Amtswegen zu entscheiden haben, wor- 
aus nothwendig folgt, daß jeder Cridatar auf die Entscheidung der 
istung Behörden verwiesen bleibt, deren Sache es ist, nac) Vorschrift der 
f ihre Gesetze zu erkennen, ob das suspendiete, und daher nicht mehr 
curses von dem freien Willen des Cridatars abhängende Handlungsbefug- 
; nicht niß fortbestehen könne oder nicht. 
lären. Hiernach hat also jeder Cridatar den Ausspruch der Behörden 
387 die über den Fortbestand oder die Einlösung des Befugnisses abzuwar- 
nssigt ten, erst dann, wann ihm der Fortbestand seines Handlungsbe- 
in sol- fugnisses zuerkannt werden sollte, kann er solches gültig zurücklegen. 
wms Commerz. Hofd. vom 27. April 1817, Rggs. Int. vom 20. 
ungen Mai 1817, 8. 9. 
durch- Den Concursgläubigern kann endlich um so minder das 
Recht zustehen , das Befugniß einer in Concurs verfallenen Hand- 
Geiste lung, das im strengsten Sinne ein bloß persönliches Necht bildet, 
„fons zurücklegen oder anheimsagen , als selbst ein Eridatar nach den 1m 
arti Einvernehmen mit der kb. k. obersten Justiztelle umterm 27. April 
Forde 1817 erflossenen Bestimmungen der k. fk. Commerz - Hofcommission 
u lei- auf die Entscheidung der Behörden gewiesen bleibt, die nach Vor- 
1 bem schrift des Gesetzes zu erkennen haben , ob das durch die Eröffnung 
nach eines Concurses in Suspension gerathene Handlungsbefugniß fort- 
ungen bestehen könne oder nicht. 
olglich Commerz. Hofkammerd. vom 18. Nov, 1818. 
n un- Bei Anheimsagung einer Handlung, wo die Crida nicht aus- 
Mittel gebrochen, auch kein cridamäßiger Stand notorisch ist, ist die Vor- 
legung einer Handelsbilanz nicht erforderlich. 
dung, Rggsd. vom Mai 1822. 
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