Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

I. Theil XIV. Abhandlung. 
6. 191. 
Inwiefern den Concyursgläubigern selbst gestattet . 
werden kann, die in Concurs verfallene Handlung W* 
no< fortzuführen. 
Bei Gelegenheit des Verfalles eines Handelsmannes soll man 
sim gegenwärtig halten, daß , wenn die, Gläubiger die Erlaubniß an- 
suchen, zu ihrem Besten das Gewölbe weiters offen zu halten / “und 
das Waarenlager durch die aufgestellte Administration verschleißen zu mr 
lassen / ihnen dieser billige Verkauf auch gestattet, und.dazu eine zu- 5 
reichende Frist bestimmt werden möge. Dun 
Hofd. vom 23. Jänner 1782. in 
Auf das Begehren eines Handlungshauses, daß, Falls eine be- ne 
stimmte Handlung in einen Concurs gerathen, und es dabei auf die hed 
Aufhebung derselben anfommen sollre , eine Administration derfelben ni 
bewilligt werden möge, wurde dieses Begehren durchaus bewilligt, Tim: 
mit dem Beisate jedoch, daß, wenn bei dem allenfalls einst ausbre- ' 
<enden Concurse, außer den Forderungen des erwähnten Hand»- n 
lungshauses , noch ein Verlust über 12*/, für die Gläubiger sich zei- 177 
gen sollte, dann die Handlunz nach der Fallitenordnung als aufge- 
hoben werde angesehen werden müssen. saß 
Hofd. vom 10. Juni 1796. Wey 
Wenn sich ferner hoffen läßt, daß mit den Handlungsgläubigern geh 
ein gütliches Übereinkommen werde getroffen werden, kann zur einst- schl 
weiligen Fortsetzung der Handlung von der Regierung die Bewilli- 
gung ertheilt werden , dergestalt, daß wenn die Ausgleichung nicht geb: 
z4 Stande kommen sollte, die weitere ordnungsmäßige Anzeige an 474 
die Regierung gemacht werde, Übrigens hat sich in solchen Fällen das er 
Civilgericht in Wien vorläufig mit dem politischen Magistrate in 95e 
das Einverständniß zu seßen, und das beiderseitige Gutachten, sammt Cox 
einer umständlichen Anzeige, an die Regierung zu geben, um solche Den 
Falle standhaft beurtheilen zu könne: (Rggsv. vom 17. Oct. 1797) z soll 
und sowohl dem Landrechte als dem Wiener Magiiirate wurde die gen 
Befolgung dev Verordnung eingeschärft ,- daß bei Cridafällen die ar 
Offenhaltung des Gewölbes, und die zeitliche Fortführung des Hand- an 
lungsbefugnisses, jederzeit bei der Landesstelle angesucht EU 
werden myß, nachdem die Übersicht der Handlungsgegenstände son 
erheischt, daß man bei der Landesstelle stets in der verläßlichen Kennt- e 
niß sey, wie viel solc<e Befugnisse aufrecht bestehen / und von wem - 
uind mit welchem Rechte sie ausgeübt werden. 
Rggsv. vom 23, April 1807. . 
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