Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 
6. 192. 
attet 28 - - j 
[ung Wie sich zu benehmen ist, wenn die Handlung von 
den Gläubigern nicht fortadministrirt wird. 
Ü man Schäzung und Ablösung der Waaren. 
I Falls die Gläubiger sich entschließen , die Waaren licitando 
ßen zu zu verkaufen, oder auch die Sache wegen vieler Prioritätssprüche , 
ine zu- und nicht zu Stande kommender Vergleichsverhandlungen zu einem 
ordentlichen Concurs erwüchse, ist vor Allem eine unparteiische Sc<hä- 
gung durch drei Handlungsvorstände , nach billigen Dingen, vorzu- 
Hebes nehmen, dann dem Handelsstande die Ablösung , nach dem Schä- 
uf die ßungswerthe, anzutragen z; und , falls er fich dieser Ablösung nicht 
Folhon bedienen wollte, kann endlich mit Licitirung der Waaren, jedoch 
ißiges nicht anders als in Stücken oder Resten, wie sie sich in der Hand- 
HSCTEs lung befinden, fortgeschritten werden. 
Hand- Fallitenordnung vom 10. Oct. 1743, 5. G- Hofv. vom 3. Oct. 
< zei- 1778. 
aufge Gleich den folgenden Tag nach der affigirten Convocationstag- 
saßung ist die gerichtliche Inventur und Schäßung des sämmtlichen 
| WVeymögens des Fallirten in Beiseyn der Cridacommissarien durch die 
bigern gehörigen Schäßleute gewöhnlicher Maßen anzufangen ,/ und auf das 
einsto schleunigste zu befördern. 
HH : Die Schäßung des Waarenlagers und der Handlungseinrichtung 
Ze an gebührt dem Handelsstande , in Folge der Resolution vom 10. Ict. 
71.das 1743. Jedoch sind die auß ihrem Mittel abzuordnenden Schäkman- 
Te IH ner vorläufig vom Gerichte in die Eidespflicht jedesmal zu nehmen, 
amm wobei zu beobachten ist, daß gleich) damals jene Waazen, die einer 
solche Corruption unterworfen sind , dem Handelsstande zur Ablösung ge- 
797); gen baren Erlag des dießfalligen Schäkßungswerthes übergeben werden 
- bi: sollen 3; die übrigen außer der Handlung befindlichen Fahrnisse hinge- 
die gen sind. von den Scätleuten, mit Ausschließung des Handels- 
Zaids standes, zu schäßen / und das dießfalls sowohl durch den Handels- 
irr stand als sonstige Schätzleute errichtete Inventa:ium , und die Schä- 
tände bung unter derselben Fertigung / jedesmal innerhalb 8 Tagen, bei 
8 sonst unnachsichtlich zu verwirkenden 12 Rihlr. Pönfall, dem Gerich- 
ei te zu überreichen. 
Crida - Int, vom 28. Juli 1738, 8. 8. 
Im Falle die Gläubiger sich wider die ausgefallene Schäßung 
ihrer Waaren wirklich beschwerten / so hat die Negierung den BVer- 
sach einzuleiten, ob dur<h Vergleich es dahin zu hringen sey, daß 
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