Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

le I. Theil X1V. Abhandlung. 
der Händelsstand ein besonderes Anbot mache, mit welchem die Gläu« 
biger sich zufriedensiellen können. ben 
Hofd. vom 25. Jänner 1782. 
Wenn es sich darum handelt, nah dem Übereinstimmenden Ein- 
rathen des Mercantilz und Wechseigerichtes zur Strralzirung einer 
Großhandlung in Wien einen nac<gesüuchten Termin zu bewilligen, 
hat die Regierung immer vorläufig selbit zu entscheiden. 
HDofkamnerd. vo:n 18, Dec. 1828, Hofz. 50750, Rggsz. 182. 
6. 193. 
Wenn die öffentliche Versteigerung des Waarenla- 
gers zu gestairen ist. 5 
er 
Der Handelsstand bat sich des ihm zu Folge vorangezogener auf 
Resolation bewilligten Ablösungsrechtes innerhalb 14 Tagen zu be- dies 
dienen, und biniten solcher Zeit den völligen Schätzungsberrag, ohne We 
Gestattung einiger etwa anzubiethenden Währungen in barem Gelde, 
um so gewisser zu Gerichtshanden zu erlegen, als im Widrigen, nach 
Verstreichung dieses 14 tägigen Termines / für dieß Mal das Ablö- 
sungsrecht nicht mehr Statt haben, sondern den Gläubigern das 
Waarenlager sammt Handlungseinrichtung , nach Inhalt der Reso- 
lation vom Jahre 1743 , zu licitiven / allerdings bevorstehen, und 
zit solczem Ende eine ganze schleunige Licirationscagsazung, vom 
Gerichte aus, bestimmt werden soll. dei 
Crida-Int. vom 28. Juli 1758, 6. 8. jim 
Übrigens ist die öffentliche Versteigerung des Waaryenlagers zu in 
geitatten , wenn weder auf eine, noc< andere ?lrt den Gläubigern ser 
der billige Werth der Waaren verschafft werden kann. 
Hofd, vom 25. Jänner 1782 
Daher keine Licitation von Kaufmannswaaren unter einem er» 
borgten Namen soll bewilligt werden ; und sobald ein Handelsmann 
die Versteigerung der Waaren ansucht, so har er vorläufig das Zeug d 
niß des Handelsstandes beizulegen, daß die gültige Abnahme dieser dr: 
Waaren durc< den Handelsstand zwar versucht, aber nicht zu Stand 
gebracht wurde. 
Rgg8v. vom 14. August 1801. | 
at 
S. 1984. 
Ob Gattrinnen die Handlungen ihrer in Concurs ge- 
rathenen Gatten fortführen dürfen. 
-Da die Weiber nac< dem Geseke nur die Handlungen ihrer ; 
Männer fortzuführen, berechtigt sind, 58. 39, so muß nothwendig 
dieses Recht vorhanden seyn, und sich aufrecht beünden. 
zG
	        
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