le I. Theil X1V. Abhandlung.
der Händelsstand ein besonderes Anbot mache, mit welchem die Gläu«
biger sich zufriedensiellen können. ben
Hofd. vom 25. Jänner 1782.
Wenn es sich darum handelt, nah dem Übereinstimmenden Ein-
rathen des Mercantilz und Wechseigerichtes zur Strralzirung einer
Großhandlung in Wien einen nac<gesüuchten Termin zu bewilligen,
hat die Regierung immer vorläufig selbit zu entscheiden.
HDofkamnerd. vo:n 18, Dec. 1828, Hofz. 50750, Rggsz. 182.
6. 193.
Wenn die öffentliche Versteigerung des Waarenla-
gers zu gestairen ist. 5
er
Der Handelsstand bat sich des ihm zu Folge vorangezogener auf
Resolation bewilligten Ablösungsrechtes innerhalb 14 Tagen zu be- dies
dienen, und biniten solcher Zeit den völligen Schätzungsberrag, ohne We
Gestattung einiger etwa anzubiethenden Währungen in barem Gelde,
um so gewisser zu Gerichtshanden zu erlegen, als im Widrigen, nach
Verstreichung dieses 14 tägigen Termines / für dieß Mal das Ablö-
sungsrecht nicht mehr Statt haben, sondern den Gläubigern das
Waarenlager sammt Handlungseinrichtung , nach Inhalt der Reso-
lation vom Jahre 1743 , zu licitiven / allerdings bevorstehen, und
zit solczem Ende eine ganze schleunige Licirationscagsazung, vom
Gerichte aus, bestimmt werden soll. dei
Crida-Int. vom 28. Juli 1758, 6. 8. jim
Übrigens ist die öffentliche Versteigerung des Waaryenlagers zu in
geitatten , wenn weder auf eine, noc< andere ?lrt den Gläubigern ser
der billige Werth der Waaren verschafft werden kann.
Hofd, vom 25. Jänner 1782
Daher keine Licitation von Kaufmannswaaren unter einem er»
borgten Namen soll bewilligt werden ; und sobald ein Handelsmann
die Versteigerung der Waaren ansucht, so har er vorläufig das Zeug d
niß des Handelsstandes beizulegen, daß die gültige Abnahme dieser dr:
Waaren durc< den Handelsstand zwar versucht, aber nicht zu Stand
gebracht wurde.
Rgg8v. vom 14. August 1801. |
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S. 1984.
Ob Gattrinnen die Handlungen ihrer in Concurs ge-
rathenen Gatten fortführen dürfen.
-Da die Weiber nac< dem Geseke nur die Handlungen ihrer ;
Männer fortzuführen, berechtigt sind, 58. 39, so muß nothwendig
dieses Recht vorhanden seyn, und sich aufrecht beünden.
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