Von dem Gewerbt- und Handelswesen. 137
Gläu« I .
Sobald also der Mann schon desfelben verlustig wurde, so kann
von der Übertragung an die Gattin keine Rede seyn,
Ein Ragsv. vom 2. April 1802.
einer 6. 1953.
ligen | . i u
ZE Ob Gattinnen die Handlung forrführen dürfen,
182 wann der Conäurs nac< dem Ableben des Gatten
erst ausbricht.
Falls der Verlust nicht 12%, beträgt.
nl a Bei Criden also, die erst nac< dem Tode eines Handelsmonnes
ausbrechen , geht das Handlungsrecht nicht platterdings auf die Wei-
s ber Über, sondern es muß sich nach gepflogener Untersuchung dessen
gener aufrechter Stand bewähren ; sollte sich ein Verlust zeigen , so kommt
u be- dieser, wenn er nicht mehr als 12*/. beträgt, in keinen Anschlag, dem
„ine Weibe steht die Fortführung der Handlung zus
elde, Rgg8v. vom 2. April 1802.
- nach
Abld- 6. 196.
1 da . . ; Rie : 64 820
ii O9 die Witwe dann die Gläubiger befriedigen muß
nb und den Stralzio übernimmt.
vom Die Wirweist dann, weilihr dieses Recht aus dem Geselze erwächst,
den Glöubigern keine Vergütung zu leisten schuldig, so wie ibr
im Gegentheile, wenn sie nicht insbesondere Erbinn ist- der Srral»
rs zu zio nicht zukömmt, und sie für ihre Person den Fond auswei-
igern sin "ui.
od.
8. 197.
1 erz Falls der Verlus 12% beträgt.
nann Sobald aber der „Verlust über 12*/, ausmacht / so besteht die
une Handlung geseßkmäßig nicht mehr, und es kann folglic) eine Sache,
dieser die nicht vorhanden ist, auf einen Andern nicht übertragen werden,
tand Eod.
S. 198.
ad 3. Landesfabriken. == Inwiefern in Concurs verfallene nach erwähnten
Verordnungen zu behandeln sind.
ge: Die Personalinsianz har höchstens na< Verlauf von 6 NWo-
hen der Landesstelle den Activ - und Passivstand einer ordentlichen
, Landesfabrik 2) vorzulegen, wie im Widrigen dieselbe für
ihrer alie nachtheiligen Folgen, die daraus entspringen / zu haft'n bat.
ndig Die Anzeigen mussen mit Beischließung der Bilanz geschehen.
Ilnpellationsv« vom 27. April 1802.