Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

l. I. Theil XIV. Abhandlung. 
a) Über die gemachte Anfrage; ob die in Cridafällen erlassenen Anordnun- desste 
gen auch auf einfache Befugnisse oder bloß auf Landesfabriksbe- genst 
fügnisse angewendet werden können , wurde verordnet, daß, da erwähnte sey, 
Anordnungen bisher. bloß auf Handlungen und Landesfabriksbe- id 
fugnisse ihre Anwendung hatten, es bis zum Erscheiney des neuen 2 
Commerz-Codexr, oder insolange dießfalls keine andere Bestimmung erfolgt, 
bei den bisher bestehenden Anordnungen, und dem hierdurch) beobachteten 
Berfahren zu verbleiben habe, wornach die in Cridafällen bestehenden 
Vorschriften sich, so viel es die Fabrikanten betrifft, bloß auf die 
Landesfabriksbefugten erstrecken können. 
Commerz, Hofd. vom 21, Juni 1818, Nggs. Int, vom 2, Juli1818. 
Bei diesen in Concurs gerathenen Fabrifanten ist daher die Borle- 
gung der Bilanz nicht nöthig (Nagsv. vom 13. Dee. 1813) ; und der 
Magistrat so wie die Dominien wurden angewiesen, daß die Anzeige über 
ausgebrochene Goncurse bei einfach befugten Fabriken künftig auf 
zu unterbleiben haben, | versti 
Commerz, Hofd, vom 21. Juni 1818, NRggs. Int, vom 2. Juli 1818. 
es 1795 
S. 199. 
Bei Ausbru< eines Concurses über Personen, die 
einen'Antheil an einer Fabrik haben, ist sich das DIE 
Verleihungsrecht vorlegen zu lassen. 
' Das Landrecht und der Magistrat hat sich bei Ausbruch eines 
Concurses über Personen, die einen Antheil an einer (Landes-) canti 
Fabrik haben, jedesmal das Verleihungsdvecret vorlegen zu lassen, cong 
und seibes im Original oder in Nbschrift der, der Regierung vor- 13. 
zulegenden Bilanz anzuschließen. darin 
Ziggsv. vom 15. Juli 1815. tann 
6. 290. der | 
Übertragung der in Crida verfallenen Fabriken an | 
die Gattinnen der Cridataren bei ihrer Lebzeit ist werd 
verbothen. ver rn 
Da die Fabriksbefugnisse lediglich persönliche Begünstigungen 20 
sind, die nicht können veräußert oder auf Jemanden übertragen KER 
werden, so hat auch die Übertragung der Freiheit bei einem Fas 
brifanten, üöer dessen Vermögen der Concurs ausbrach, bei sei- 
nen Lebzeiten an sein Weib nicht Statt. ihüm 
Rggsv. vom 20. Mai 1800. ner 
4 5 
S. 201. RI 
Wer die Fortführung einer in Crida verfallenen GE 
Fabrik gestatten kann. salli' 
Bei Cridafällen muß die Offenhaltung des Gewölbes und die dant 
zeitliche Fortführung des Fabriksbefugnisses jederzeit bei der Lan- der 
"38
	        
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