Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 139 
rdnun- desstelle angesuHt werden, nachdem die Übersicht der Gowerbsge- 
rifsbez genstände erheischt, daß dieselbe sters in der verläßlichen Kenntniß 
eum sey, wie viel solche Befugnisse aufrecht bestehen, und von wein 
as und mit welchem Rechte sie ausgeübt werden, 
erfolgt, NR9ggsv. vom 23. April 1817. 
<teten 
henden 6. 202. 
Ff die 
| ad 2. Durch: den natürlichen Tod. 
1818. 
Borle- Anzeige desselben. 
1d der , 
je über Personalgewerbe hören mit der Person des Besitzers 
jünftig auf (Hofv. vom 22. April 1775) 3 falls er au< verheirathet 
1818 versiürbe. - EN . 
* Hofentschl. vom 20. Febr. 1795. Rggs8d. vom 12. Marz 
1795, Ss. 1: 
die 6. 203. 
as Wie beim Absterben von Handelsleuten vorzuge- 
ben il. 
eines Bei Absterben eines bürgerlichen Dandelsmannes hat das Mer- 
des) cantil- und Wechselgericht jedesmal die Anzeige an den Commerz- 
Fen , congreß (jekt Regierung) sogieiw zu erstatten (Verordnung vom 
voz 18. April 1765 und 27. Sept. 1775 und 17. Nov. 1780) ; und 
darin den Tag des Absterbens des betressenden Handelsmannes , 
dann die Tavfnamen der Witwe und Kinder , wie auch die Zahl 
der leßteren beizurücken. 
Verordnung vom 21. Jänner 1778. 
' an Nebst den Todesfällen der Handelsleute soll auch angezeigt 
b: 407 werden, von wem die Handlung, auf was für eine Art und un- 
zer was für einer Firma ferner fortgesetzt werde, ob eine Witwe 
ngen und Kinder „vorhanden, und wer die Erben sind, wie auch, ob 
agen nicht etwa die Handlung durch den Todesfall des angezeigten Han- 
Fa- delöSmannes erlosche, 
sei- Verordnung vom 6. Oct. 1773. 
Bei einem sich ereignenden Todesfalle eines Handlungseigen- 
ihümers hat sich das Mercanzils und Wechselgericht sogleich in ei- 
ner hierzu bewilligten kurzen Zeitfrist die Handlungsbilanz, ohne 
die Verlassenschaftsabhandlung abzuwarten / vorläufig vorlegen zu 
lassen, und diese der Negierung unverlängt vorzulegen , damtt nicht 
En etwa durch geflissentlichen Aufsc<ub und Werzögerungen wirklich 
sallirte Handlungen durc Jahre fortgesetzt werden mögen, wo als- 
die dann über den aus der Bilanz wahrgenommenen aufrechten Stand 
Can der Handlung die Erbschaftsabbandlung zugewartet werden kann,
	        
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