Von dem Gewerbs- und Handelswesen: 161
Nercan« fahriksbefugnisses Verzicht leistet; aber seine Unternehmung noch
mit einem einfächen fabriksmäßigen Befugnisse fortbetreibt, ohne
4“ seines deßwegen seine protocollirte Firma löschen zu lassen , so hat die Bes
4 238 kanntmachung einer sol<en Zurücklegung durc<h die Zeitung zwar
Is Abr ebenfalls, jedoch mit dem Beisale zu geschehen , daß der Zurück-
LANETEN leger seine Unternehmung no< fortwährend, aber
Leighe nur mehr mit einem Fabriksbefugnisse betreide.
- glei: Commerz. Hoflzlv. vom 16. Sept« 1818, Rggs. Int. vom 23.
Sept. 1818.
Nach dem übereinstimmendei Einrathen des Mercantil- und Wech-
„auch im selgerichtes , und der Regierung /" trug die Commerz. Hofcommission
terlimen kein Bedenken , auf Ansuchen der Erben die Bewilligung zu erthei-
ne len , daß mit der Kundmachung über die Einziehung und Erlöschung
1dsung eines Großbandlungsbefugnisses bis zum Ausgang des den Erben
eisung zur Stralzirung der gedachten Händlung zugestandenen Termins von
oder die zwei Jahren zugewartet werden könne. |
ehüchin Was die Leitung der Handelsgeschäfte während dieser zur Stral-
zirung festgeseßten Frist betrifft so kann den Erben eine Anderung in
der Firma und den weiteren bisher bestandenen Verhältnissen nicht
wohl zugemuthet werden, und sie bleiben bloß verpflichtet, ihre Han-
(TTEen delsgeschäfte dergestalt einzurichten ; daß mit Ende des festgesekten
die zweijährigen Termines die Stralzirung der gedachten Großhandlung
gegen sich beendigt sey , worüber das Mercantil- und Wecselgericht
. zu wachen habe.
brifksg: Commerz: Hofd. vom 26. Febr. 1822.
vorzüge
us dem nenen
nd Fa-
isse zu- T
rerseits H. 1
zei Hauptstück,
vein Gewerbs- und Händelspolizei.
ollir- "
ww eder S. 205.
dur< Womit sich die Gewerbs- undHandelspolizei befaßt.
et Die Gewerbs« und Handelspolizei ist der Inbegriff der
osten Maßregeln zur Handhabung einer zweckmäßigen Zucht und Ordnung
8 In: unrerden Gewerbs- und Handelsgenossen, Beschüßung derdem Gewerbs-
w be- und Händelsstande als sol<en zusiehenden Gerec<htsame, und zur
Aufrechthaltung seines Credits und Bewahrung des Pudlicums vor
zurück- Beeinträchtigungen im Gewerbs - und Handelsverkehre.
eandes-
IV. (Gewerbswesen.)
11