X, Iheil XIV. Abhandlung.
jede
tend;
iL Abschnitt.
; 2.47 gen,
Gewerbspolizei. Qehr
8. 206. JP
Xuf weiche Gegenstände die Zwecke der Gewerbspo-
lizei gerichtet sind.
Die Zwecke der Gewerbspolizei beziehen sich auf die Aufsicht :
1, auf die Lehrjungen,
2. die Gesellen,
3. die Störer,
4. die Meister, Befugten undFabrikanten, endlich
5: auf die Zunftverfassung.
LAbsot,.
Polizeiaufsicht auf Lehrjungen.
6. 207.
Was hier zu beobachten kommt.
Hier kommt die polizeiliche Sorge bei der Aufnahme , während
der Lehrzeit und bei der Freisprehung zu beobachten *).
a) Die Verhältnisse zwischen dem Lehrhern und Lehrjungen wurden als rein
gewerbliche Sachen in dem 4, Hauptstücke il. Abschnitt 8. 55 u. ff. dar-
gestellt, welche übrigens laut 8. 56 bei unzünftige n Gewerben durch
feine Lehrcontracte bestimmt werden dürfen , daher die NRggsv. vom 10.
Sept. 1828 , Z. 24875 , welche solche Lehrcontracte bei denselben zur Er-
laugung eines gleichförmigen Berfahrens anordnete, aufgehoben worden ist.
a) Polizeiliche Sorge bei der Aufnahme.
6. 208.
Sicherstellung der Ehre.
Es ist bereits im I, Hauptsiücke X. Abschnitt angeführt worden,
welche Eigenschaften zur Erlangung eines Beschäftigungsrechtes er-
forderlich sind. == Das Vorurtheil der Menschen schloß jedoch im
Mittelalter mehrere Individuen von den Gewerbsrechten aus. Allein
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