Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

* I. Theil XIV. Abhandlung. 
von denjenigen, jedoch nach vorläufig bei der Landesstelle angesuchter und 
erhaltener Legitimation ad honores ohne Widerrede anzunehmen seyen. sen 
Berordnung vom 25. April 1772. > , 
Kinder der Landsgerichts - und Frohndiener dürfen ferner ebenfalls W| 
von keinem Handwerke oder Profession ausgeschlossen , sondern als ohne- nicht 
hin ehrliche Leute ohne Anstand zugelassen werden (Nes. vom 20. Febr. bei | 
1762, Verordnung vom 5. Oct. 1763) ; und bei Erlangung der Hand- denn 
werks - und freien Künste sind ihren Kinderit keine Hindernisse und Schwie- 
rigkeiten in den Weg zn legen, ja ihnen vielmeht Vorschub zu geben (Ver- 
ordnung vom 30. Juni 1781, Hofd, vom 24, Juli 1783) ; daher sich bei , 
einem oder andern in die Lehre tretenden Jungen bloß mit Abforderung zung 
eines von der Obrigkeit legalisirten Taufscheines begnügt werden soll. mit 
Hyfentschl. vom 7, Sept, 1779. nur 
5. 209. And 
Aufbewahrung des Lehrbriefes in der Meisterlade., ' 26. 
Zeitpunct der Ausfolgung desselben. 
2 : s : e 
Jeder aufgedungene Lehrling hat seinen Weburtsbrief oder “0 
sonstige echte Urkunde des Herkommens in die Meisterlade zu legen, EN 
und wenn er losgesprochen worden ist, den erhaltenen Lehrbrief eben- 
falls, also beide / in Originali zur Verwahrung zu geben ; und Ge- 
burts- und Lehrbriefe sind dem Gesellen erst dann , wenn er sich an jung 
einem gewissen Orte als Meister setzen will, von dem Handwerke in Unte 
vidimirter Abschrift, jedoch nur ein einziges Mal, außer in dem Falle 
des erwiesenen unverschuldeten Verlustes, unter der Unterschrift des ie 
Zechmeisters und. Handwerkssiege!ls gegen Erlag von 30, höchstens 
45 kr. Schreibgebühr zu ertheilen. 
Handw. Gen. vom 19. April 1732, 65. 2. 
b) Polizeiliche Sorge während der Lehrzeit. 
6. 210. 
Verboth des Abredens der Lehrjungen. 
Fabrikanten , welche einen Lehrjungen abzureden , oder unter 
was immer für einem Vorwande aufzuhalten si< erkühnen sollten , 
werden mit einer Geldstrafe von 50 Rthlrn. angesehen. 
Berordnung vom 23. April 1769. 
S. 211. 
Was bei der Zucht der Lehrlinge zu unters<eiden ist. 
ad a- Zucht der Lehrlinge bei Meistern und Besugten. Strafe auf Mißhand- 
sungen bei häuslic<her Zucht. 
Bei der Zucht der Lehrlinge ist ein Unterschied : 
a) zwischen Lehrlingen bei Meistern und Befugten, und 
b) jenen in Fabriken. 
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