Von dem Gewerbs- und Handelswesjen. 165
er und ad a. Die Meister sollen die Lehrjungen gründlich unterwei-
seyen. sen , auch vernünftig und niht mit unverdienten und übermäßigen
enfalls Schlägen bestrafen, auch solche ihren Eheweibern und Gesellen
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ohne- nicht gestatten , noch auch zu andern knechtlihen Arbeiten anhalten,
Febr. bei sonstiger Strafe (Handw. Gen. vom 19. April 1732, 8. 9);
Hand- denn die Lehrlinge sollen in guter Zucht ") erhalten werden.
pi Patent vom 6. Dec. 17359.
fich ee Die Meister, von was immer für einer Innung, sollen ihre Lehr-
derung jungen vorzüglich zur Professionsgeschicklichkeit anleiten, und nicht
UU. mit häuslichen Arbeiten bes<äfrigen, widrigens dem Meister nicht
nur der Lehrjunge weggenommen , sondern ihm auch künftig einen
Andern in die Lehre zu nehmen nicht mehr gestattet werden würde.
Circular des Wiener Magistrates an sämmtliche Innungen vom
ade. 26. Mai 1796.
Meister und Befugte können übrigens auc< außer Hause Jun-
Aner gen verwenden und lehren, jedoch müssen sie bei ordentlichen Mei-
be stern ober fabriksmäßig Befugten und zu den Innungen Berechtigten,
Nr die also selbst mit Arbeit verwendet werden , untergebracht seyn.
d Ge- Rggsv vom 31. März 1801 , 5. 3.
Jh a Rücksichtlich des Besuches der Christenlehre von Seite der Lehr-
Eoin jungen S. Abhandlung X11 58. 396 bis 398 und des Wiederholungs-
Falle unterrichtes eben daseldst 8. 402.
ft des a) Es besteht nämlich hinsichtlich der Behandlung beider Gattungen von
bstens Lehrlingen ein wesentlicher Unterschied,
Die unten vorfommende Verordnung vom Jahre 1786 und jene vom
12. März 1816 sprechen ausdrücklich nur von Fabrifskindern, Ins-
besondere sind auch nur diese wegen des größeren Zusammensiusses von
Knaben und Mädchen , die einer besonde-n Aufsicht bedürfen , und deren
Verhältniß yier wie das einer öffentlichen Anstalt zu betrachten ist , Ge-
genstand derselben.
Die Lehrlinge bei Innungen uud Befugten sind ohnehin, insoweit sie
das 12. Jahr ihres Lebensalters noch nicht überschritten haben, unter der
Aufsficht des Ortsseelsorgers , der mit dem Schullehrer über den ordentli-
unter <en Schulbesuch dieser auch besonders beschriebenen Individuen wachen,
1 und die Vernachlässigung desselben, so wie die Schuldtragenden zur Ahn-
ten , dung der betreffenden Behörde anzeigen muß z eben so dürfen keine Lehr-
jungen ohne beigebrachtes katechetisches Zeugniß freigesprochen werden,
wie diese (Finrichtungen sammt einigen Ausnajmen schon durch die Nggsv.
vom 16. Oct. 1787, vom 23. Nov. 1787, vom 2. Febr, 1804 und vom
29. Dec. fesigeseht worden find. |
| Wenn es gleich erwünschlich ist, auch diese Lehrlinge rücksichtlich ihrer
1 ist. physischen , intellectuellen und religiösen Erziehung unter möglichster Auf-
hand- sicht und Evidenz zu halten, so würde doch die in Anregung gebrachte
Ausdehnung der Verordnung vom 12. März 1816 mit zu fleinlichen und
zudringliczen Einmengungen der Staatsverwaltung in die häuslichen Ber-
hältnisse verbunden seyn, und ist daher unzulässig.
und Jedoch bleibt es Pflicht der Seelsorger und Ärzte, da wo sie etwas
Ersprießliches für die physische und moralische Erziehung dieser Lehrlinge