I. Th eil XIV. Abhandlung.
von Befugten und Gewerbsinhabern bewirken und thun können, auc die
zweumäßigen Einleitungen zu treffen , oder vorzuschlagen,
Nggsv, vom 31. Mai 1816.
Das Necht der häuslichen Zucht kann übrigens in keinem Falle bis
zu Mißhandlungen ausgedehnt werden, wodurch der Gezüchtigte am Kör-
per Schaden nimmt. Daher sind dergleichen Mißhandlungen der Lehrher-
ren an ihren Lehrjungen als schwere Polizeiübertretung zu behandeln.
II, Thl, des St. G. 8. 165.
Diese Mißhandlung ist nach Beschaffenheit der gemißhandeltsen Per- wur
son und der Schwere der Mißhandlung mit einer Geldstrafe von 5 bis 366
100 fl. oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen. |
Bei öftern Rückfällen , oder wenn die Art der Mißhandlung beson- für |
dere Härte verräth, ist der Verhaft mit Fasten und engerer Einschließung zuv
zu verschärfen. gu
Eod. 8, 173. osten
6. 212. eing
Behandlung eines unausgelernten Lehrjungen, 6
wenn dessen Meister stirbt. 3
Wenn ein Meister gFirbt, und einen unausgelernten Jungen Alte
verläßt, soll die Obrigkeit auf geschehenes Ersuchen dahin sehen, daß schle
selber zur Erstreckung seiner Lehrjahre von einem andern Meister an- den
genommen , ihm auch deßwegen eine längere Zeit als die geseßten
Jahre in der Lehre zu verharren nicht aufgetragen werde. dinc
Handw. Gen. vom 19. April 1732, 5. 8.
Leb
6. 213.
. u Sä
Behandlung eines aus der Lehre entlaufenen
Jungen. Obe
Einen muthwillig aus der Lehre entlaufenen Jungen sind fer- gun
ner die Meister nicht mehr wider Willen anzunehmen schuldig *).
Ein solcher Junge ist übrigens dadurch des bereits entrichteten Sd
Lehrgeldes verlustig, und muß, falls er sich zu einem andern Mei- ter
ster begibt, seine Lehrjahre wieder anfangen.
Eod, S. 8. ein;
Die. Bestimmung desjenigen Meisters , zu welchem der vom De
ersten Lehrherrn entwichene Lehrjunge dann gegeben werden soll , sin
darf jedoch nicht ohne Wissen und Einwilligung des Vaters des Lehr- Kir
jungen geschehen. der
Hoffammerd. vom 1. Juli 1805.
a) Dießfalls besagt der Hofbescheid vom 8. Oct. 1787, daß, da in viam stre
Politicam fein persönlicher Zwang, außer wo ein persönliches Verge- der
hen, als Unsfleiß oder andere üble Anfführung vorhanden, Statt hat, ein St
aus der Lehre vor Vollstre>ung der Lehrzeit entgangener Junge nicht da-
hin gestellt werden könne, Wogegen dem Meister, von dem der Lehrjunge ein
eigenmächtig wegging, unbenommen ist, sich wegen der ex contrac!u
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