Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

I. Th eil XIV. Abhandlung. 
von Befugten und Gewerbsinhabern bewirken und thun können, auc die 
zweumäßigen Einleitungen zu treffen , oder vorzuschlagen, 
Nggsv, vom 31. Mai 1816. 
Das Necht der häuslichen Zucht kann übrigens in keinem Falle bis 
zu Mißhandlungen ausgedehnt werden, wodurch der Gezüchtigte am Kör- 
per Schaden nimmt. Daher sind dergleichen Mißhandlungen der Lehrher- 
ren an ihren Lehrjungen als schwere Polizeiübertretung zu behandeln. 
II, Thl, des St. G. 8. 165. 
Diese Mißhandlung ist nach Beschaffenheit der gemißhandeltsen Per- wur 
son und der Schwere der Mißhandlung mit einer Geldstrafe von 5 bis 366 
100 fl. oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu einem Monate zu bestrafen. | 
Bei öftern Rückfällen , oder wenn die Art der Mißhandlung beson- für | 
dere Härte verräth, ist der Verhaft mit Fasten und engerer Einschließung zuv 
zu verschärfen. gu 
Eod. 8, 173. osten 
6. 212. eing 
Behandlung eines unausgelernten Lehrjungen, 6 
wenn dessen Meister stirbt. 3 
Wenn ein Meister gFirbt, und einen unausgelernten Jungen Alte 
verläßt, soll die Obrigkeit auf geschehenes Ersuchen dahin sehen, daß schle 
selber zur Erstreckung seiner Lehrjahre von einem andern Meister an- den 
genommen , ihm auch deßwegen eine längere Zeit als die geseßten 
Jahre in der Lehre zu verharren nicht aufgetragen werde. dinc 
Handw. Gen. vom 19. April 1732, 5. 8. 
Leb 
6. 213. 
. u Sä 
Behandlung eines aus der Lehre entlaufenen 
Jungen. Obe 
Einen muthwillig aus der Lehre entlaufenen Jungen sind fer- gun 
ner die Meister nicht mehr wider Willen anzunehmen schuldig *). 
Ein solcher Junge ist übrigens dadurch des bereits entrichteten Sd 
Lehrgeldes verlustig, und muß, falls er sich zu einem andern Mei- ter 
ster begibt, seine Lehrjahre wieder anfangen. 
Eod, S. 8. ein; 
Die. Bestimmung desjenigen Meisters , zu welchem der vom De 
ersten Lehrherrn entwichene Lehrjunge dann gegeben werden soll , sin 
darf jedoch nicht ohne Wissen und Einwilligung des Vaters des Lehr- Kir 
jungen geschehen. der 
Hoffammerd. vom 1. Juli 1805. 
a) Dießfalls besagt der Hofbescheid vom 8. Oct. 1787, daß, da in viam stre 
Politicam fein persönlicher Zwang, außer wo ein persönliches Verge- der 
hen, als Unsfleiß oder andere üble Anfführung vorhanden, Statt hat, ein St 
aus der Lehre vor Vollstre>ung der Lehrzeit entgangener Junge nicht da- 
hin gestellt werden könne, Wogegen dem Meister, von dem der Lehrjunge ein 
eigenmächtig wegging, unbenommen ist, sich wegen der ex contrac!u 
1668
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.