Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 167 
auc die ihm gebührenden Entschädigung entweder au seinen Sontrahenten oder 
dessen Bürger zu halten. 
Hvofb«. vom 8. Oct. 1787. 
jalle bis 
am Kör- 6. 214. 
eher ad b) Zucht der Lehrlinge in Fabriken. 
M Hinsichtlich der Verordnung hinsichtlich der Kinder in Fabriken 
ei M wurden laur Hofkzid. vom 11. Juni 1842 , Hofz. 33352 , Rggsz- 
eftrafen. 36694 nachstehende Bestimmungen als geeignet erkannt, die Sorge 
- beson- für das physiyic<e*) und moralische *) Wodl derselben mit dem Wunsche 
ließung zu vereinigen, nicht forcirend in das Gebiet der industriellen Beschäf- 
tigungen einzugreifen. Es wurde jedoch noh die Erklärung des nieder- 
österreichischen Gewerbsvereins aus dem industriellen Standpuncte 
eingeholt, in wel<er Beziehung eine wesentliche Modification dieser 
zen, Vorschrift im Interesse der freien Bewegung der Industrie zu gewär- 
tigen kommt: ; 
| 1. Das zurückgelegte 12. Lebensjahr wäre in der Regel als das 
ungen Alter festzuselzen , nach dessen Erreichung die Jugend beiderlei Ge- 
1, daß s<hlec<rer zur regelmäßigen Arbeit in den Fabriken aufgenommen wer- 
ier anz den darf. 
sehten - 2. Augsnahmen von dieser Regel wären unter folgenden Be- 
dingungen zu gestatten : 
a) daß die aufzunehmenden Kinder wenigstens das 9. 
Lebensjahr zurückgelegt haben ; 
b) daß sie vor ihrer Aufnahme wenigstens drei Jahre den 
" Schulunterricht empfangen haben z 
6) daß zur Verwendung derselben die Bewilligung der Orts- 
obrigkeit eingebolt werde, welc<e sie nur nach vorläufiger Überzeu- 
1d fer: gung von der Erfüllung obiger Bedingungen zu ertheilen hat; 
) d) daß für eine angemessene Fortsezung des Reltgions- und 
hteten Schulunterrichtes solcher Kinder , so lange sie im schulpflichrigen Al- 
| Mei- ter sind , gesorgt werde. 
Die Art und Weise, wie dieses geschehen soll , wäre in jedem 
einzelnen Falle von der politischen Obrigkeit im Einvernehmen mit dem 
Fr vom Seelsorger und der Schulaufsicht mit der doppelten Rücksicht zu be- 
soll , stimmen , daß einerseits die religivse und intellectuelle Bildung der 
Lehr- Kinder möglichst gesichert, anderseits aber ouch ihre Verwendung in 
der Fabrik nicht unndthiger Weise gestört oder gehindert werde. 
3. Zur Hintanhaltung übermäßiger gesundheitsshädlicher An- 
EE VIa strengung der in Fabriken verwendeten Jugend wäre ein Maximum 
Verge- der Arbeit festzuseßen welches vom 9. bis 12. Jahre täglich in 10 
at, ein Stunden , vom 12. bis 16. Jahre in 12 Stunden zu bestehen hätte. 
in - Diese Arbeitszeit muß immer durch eine Ruhe von wenigstens 
ATACH einer Stunde unterbrochen werden.
	        
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