Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 169 
ng zur 2) Hinsichtlich dieser Aufsicht wurde bereits mit allerh. Entschl. vom 20. Nov. 
änzlich 1786 , 8, 6 verordnet, daß zweimal des Jahres, nämlich im Frühjahre 
und Herbste, der Kreisphysikus diese Kinder zu visitiren und das Nöthige 
: zu verordnen hat, dann Z. 7, daß über alle obstehenden Puncte das 
r Sit- Kreigamt , die Ortsobrigkeit und die betreffenden Seelsorger die Aufsicht 
Hint- und Obacht zu tragen, und darüber vierteljährig unter eigener Dafür» 
bsenen haftung Bericht zu erstatten haben, 
Nicht minder wurde mil Hofd. vom Jahre 1791 die Nachsicht auf 
1 Ins die hergestellte Ordnung in Ansehung der Fabriksfinder, als ein Polizei- 
. gegenstand , den Kreigämtern, Magistraten und Obrigkeiten aufgetragen, 
tr von und es wurde die Regierung angewiesen, im Erfordernißfalle die Visita- 
Alter, tion des Protomedicus anzuordnen, 
eführt Endlich wurde noch mit Nggsv. vom 12. März 1816 Folgendes erlassen : 
id der | Die allerh. Entschl. vom 20. Nov. 1786 beziele mit weiser Vorsicht 
1 sind die verbesserte Pflege und Erziehung der in die Fabriken aufgenommenen 
, Kinder , und die so sehr nothwendige Aufsicht deröfsentlichen Ver- 
Sberrn waltung über dieselben , und da im Laufe der Zeit und durch veränderte 
bußen Verhältnisse diese allerhöchste Verordnung größtentheils unbeachtet blieb, 
hndet befehle die Landesstelle, daß die in jener allerh. Entschl. enthaltenen Vor- 
enden schriften auf das Genaueste gegenwärtig zu halten seyen. N 
1a: von Es wurde daher den Stadt - und Bezirfsärzten eine genaue Auf- 
8 sicht und Untersuchung der körperlichen Pflege der Kinder in den Fabri- 
fen ihres Bezirkes anempfohlen, und den KreisSämtern und der dama- 
Seel- ligen Stadthauptmaunschaft in Wien anbefohlen, sich nach einem vorgeschrie= 
schrift benen Formulare, worin eine eigene Rubrik: intellectuelle, sittliche und re- 
ht c) ligidse Bildung der Kinder, zu eröffnen, Ausweise von Seite der Fabriks- 
inhaber , der Obrigkeiten und der Pfarrer, die es betrifft, gehörig unter- 
fertigt, mit Ende eines jeden Militärjahres und zwar bis Ende Novem- 
Zestim- ber vorlegen lassen , und solche sodann gesammelt, längstens bis 7. Jän- 
ner eines jeden Jahres der Landegregieruug zu überreichen, 
* gänz? Den Kreiscommissären, der damaligen Stadthauptmannschaft und Fa- 
brifen-Inspection wurde insbesondere zur Pflicht gemacht, bei allen Localcom- 
iegen , missionen und Augenscheinen in Fabriken die gute Gelegenheit zugleich zu 
erden ; benüßen , um sich zu überzeugen, ob von Seite der Fabrifsinhaber auch 
Wa- Alles das genau und pünctlich erfüllt werde , was in Beziehung auf die 
Fabriksfinder vorgeschrieben ist, und dießfalls entde>te Gebrechen sogleich 
jäsche , in Anregung zu bringen. 
Den Stadt - und Bezirksärzten wurde es endlich ganz vorzüglich an 
: Lein? das Herz gelegt , bei jeder Gelegenheit, und so oft es immer thunlich, die 
körperliche Pflege der Fabrikskinder guf das gengueste zu untersuchen, 
n ven alles was vorgeschrieben it, sorgsam zu beohachten und über die gesun- 
Inwis- denen Gebrechen die schleunigste Anzeige zur Abhülfe zu erstatten. 
3; aber Da bei Fabriken die Gefahr der körperlichen Verfrüppelung und Ver- 
dienst wahrlosung doppelt groß it, sy wurde erinnert, daß eine gespannte Auf- 
stände merksamkeit auf alle vorgeschriebenen Puncte den Ärzten zum besonderen 
)end- Berdienste werde angerechnet werden. 
tsseel- Ngg8v. vom 18. März 1816. 
gegen do 
nr 6. 215. . 
Schule Art der Bestrafung von Fahrikskindern. 
nicht In Betreff der Strafarten für die Lehrlinge haben die Fabriken sich 
der Anwendung der Disciplinen u. dgl. zu enthalten / und anstatt
	        
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