Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 169
ng zur 2) Hinsichtlich dieser Aufsicht wurde bereits mit allerh. Entschl. vom 20. Nov.
änzlich 1786 , 8, 6 verordnet, daß zweimal des Jahres, nämlich im Frühjahre
und Herbste, der Kreisphysikus diese Kinder zu visitiren und das Nöthige
: zu verordnen hat, dann Z. 7, daß über alle obstehenden Puncte das
r Sit- Kreigamt , die Ortsobrigkeit und die betreffenden Seelsorger die Aufsicht
Hint- und Obacht zu tragen, und darüber vierteljährig unter eigener Dafür»
bsenen haftung Bericht zu erstatten haben,
Nicht minder wurde mil Hofd. vom Jahre 1791 die Nachsicht auf
1 Ins die hergestellte Ordnung in Ansehung der Fabriksfinder, als ein Polizei-
. gegenstand , den Kreigämtern, Magistraten und Obrigkeiten aufgetragen,
tr von und es wurde die Regierung angewiesen, im Erfordernißfalle die Visita-
Alter, tion des Protomedicus anzuordnen,
eführt Endlich wurde noch mit Nggsv. vom 12. März 1816 Folgendes erlassen :
id der | Die allerh. Entschl. vom 20. Nov. 1786 beziele mit weiser Vorsicht
1 sind die verbesserte Pflege und Erziehung der in die Fabriken aufgenommenen
, Kinder , und die so sehr nothwendige Aufsicht deröfsentlichen Ver-
Sberrn waltung über dieselben , und da im Laufe der Zeit und durch veränderte
bußen Verhältnisse diese allerhöchste Verordnung größtentheils unbeachtet blieb,
hndet befehle die Landesstelle, daß die in jener allerh. Entschl. enthaltenen Vor-
enden schriften auf das Genaueste gegenwärtig zu halten seyen. N
1a: von Es wurde daher den Stadt - und Bezirfsärzten eine genaue Auf-
8 sicht und Untersuchung der körperlichen Pflege der Kinder in den Fabri-
fen ihres Bezirkes anempfohlen, und den KreisSämtern und der dama-
Seel- ligen Stadthauptmaunschaft in Wien anbefohlen, sich nach einem vorgeschrie=
schrift benen Formulare, worin eine eigene Rubrik: intellectuelle, sittliche und re-
ht c) ligidse Bildung der Kinder, zu eröffnen, Ausweise von Seite der Fabriks-
inhaber , der Obrigkeiten und der Pfarrer, die es betrifft, gehörig unter-
fertigt, mit Ende eines jeden Militärjahres und zwar bis Ende Novem-
Zestim- ber vorlegen lassen , und solche sodann gesammelt, längstens bis 7. Jän-
ner eines jeden Jahres der Landegregieruug zu überreichen,
* gänz? Den Kreiscommissären, der damaligen Stadthauptmannschaft und Fa-
brifen-Inspection wurde insbesondere zur Pflicht gemacht, bei allen Localcom-
iegen , missionen und Augenscheinen in Fabriken die gute Gelegenheit zugleich zu
erden ; benüßen , um sich zu überzeugen, ob von Seite der Fabrifsinhaber auch
Wa- Alles das genau und pünctlich erfüllt werde , was in Beziehung auf die
Fabriksfinder vorgeschrieben ist, und dießfalls entde>te Gebrechen sogleich
jäsche , in Anregung zu bringen.
Den Stadt - und Bezirksärzten wurde es endlich ganz vorzüglich an
: Lein? das Herz gelegt , bei jeder Gelegenheit, und so oft es immer thunlich, die
körperliche Pflege der Fabrikskinder guf das gengueste zu untersuchen,
n ven alles was vorgeschrieben it, sorgsam zu beohachten und über die gesun-
Inwis- denen Gebrechen die schleunigste Anzeige zur Abhülfe zu erstatten.
3; aber Da bei Fabriken die Gefahr der körperlichen Verfrüppelung und Ver-
dienst wahrlosung doppelt groß it, sy wurde erinnert, daß eine gespannte Auf-
stände merksamkeit auf alle vorgeschriebenen Puncte den Ärzten zum besonderen
)end- Berdienste werde angerechnet werden.
tsseel- Ngg8v. vom 18. März 1816.
gegen do
nr 6. 215. .
Schule Art der Bestrafung von Fahrikskindern.
nicht In Betreff der Strafarten für die Lehrlinge haben die Fabriken sich
der Anwendung der Disciplinen u. dgl. zu enthalten / und anstatt