Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

170 1. Theil XIV. Abhandlung. 
derselben sich zur Bestrafung ihrer Lehrlinge der Ruthe als eines in 
allem Betrachte angemessenen und zugleid nicht gefährlichen Werk- beite 
zeuges zu bedienen. ken 
Allerh. Res. vom 10. Jänner 1790. bun! 
Die Fabrikanten endlich, welche Lehrlingsbeiträge erhalten, sinn 
müssen die Jungen , wenn sie sich radelhaft betragen und nicht bes» Ver 
sern, zur Bestrafung der Regierung anzeigen , und können vor unn 
vollstrecter Lehrzeit entlassen werden. Stirbt, entweicht aber ein sol Z5g 
<er oder wird untauglich, so hat diese Anzeige auch zu geschehen; TR 
unterlassen sie aber diese Anzeige, so werden sie zum Ersaße der er- 418: 
haltenen Beiträge verhalten. halt 
Hofd. vom 26. Sept. 1794. 
5. 216, 
Inwiefern Ältern ihre Kinder vor Ende der Lehr» 
zeit aus der Fabrik nehmen können, 
Die Frage, ob-und inwiefern Altern ihre zu einer Fabrik abge- 
gebenen Kinder wiederum zu sich nac< Hause nehmen dürfen, muß stan 
vorzüglich durch die-zwischen beiden Theilen gepflogene Verabredung .: 
und geschlossenen Verträge ihre Entscheidung erhalten, welchen, wenn zur 
ein solcher Vertrag vorhanden ist, insolange nachgelebt werden muß, bew 
bis entweder die darin bestimmte Zeit des Contractes verflossen, oder 
bis die Contrahenten freiwillig unter sich von der contractmäßigen 
Verbindlichkeit abgestanden sind, oder aber bis solche nach Maß der 
Umstände durch obrigkeitliches oder kreisämtliches Erkenntniß ihre 
Auflösung erhalten har. 
Sind aber derlei Verträge nicht vorhanden, so kann ein Vater 
nie mit Zwang verhalten werden , sein Kind der Fabrik auf gewisse 
Jahre beizulassen, 
Dem Vater wie dem Fabriksinhaber steht daher in einem solchen 
Falle die Nachhausnehmung und Zurücknehmung des Lehrlings immer geh 
frei , doch so, daß ein Theil dem andern solches vorläufig 14 Tage wei 
vorher anzeigen muß, wie denn der dagegen handelnde Theil und wo 
auch selbst der Lehrling , der vor Verstreichung dieser 14rägigen Frist der 
eigenmächtig von der Fabrik entläuft, von der Ortsobrigleit- dafür dur 
gestraft werden muß. get 
Allerh. Res. vom 10. Jänner 1790. Fe 
6. 217. Ap 
Behandlung der aus Fabriken entlaufenen Lehr- BV. 
jungen. ger 
Bei Entweichung der mit Contract gebundenen Lehrlinge sind 6 
die Obrigkeiten verbunden, Beistand zu leisten, und wenn diese es 
nicht thun , ist die Sache beim Kreisamte anzubringen. 
Hofentsc<hl. vom 15, Dec. 1788.
	        
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