Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 171 
En In Ansehung der entwichenen Lehrjungen wird es bei der schon 
IESE bestehenden Vorschrift, daß alle Dominien auf Verlangen der Fabri- 
ken die entlaufenen Lehrjungen gleich unweigerlich zurückzustellen ver- 
lten bunden seyn sollen , dergestalt belassen , daß selbe nicht nur über An- 
IE ; sinnen der Ortsobrigkeit , der die Fabrik untersteht, sondern auch auf 
n u Verlangen der Fabrik selbst, den zurückgeforderten Jungen gleich 
V fit unweigerlich und unverlängt bei Ersaß des dur< Weigerung oder 
eh I: Zögerung derselben zugegangenen Schadens, dann bei ernstilicher Ver- 
" ; 2 antwortung, auch nach Umständen wirklicher anderweitiger Bestrafung 
7 auszuliefern, oder auf ihre, der Fabrik, Kosten zurückzustellen ge- 
halten seyn sollen. 
Hofd. vom 19. Febr. 1789, Hofb. vom 22. Juli 1790. 
ebr» 6. 218. 
Fall der Versagung eines Entlaßsc<eines. 
Ee Keinem bei einem privilegirten Landesfabrikanten .in Arbeit ge- 
NUR standenen, nicht förmlich von selbem entlassenen Jungen ist ein Schein 
„u zur Arbeit zu ertheilen , sondern dieselben sind anzuweisen, sic um 
067] den Entlaßschein im gütlichen oder rechtlichen Wege vorläufig zu 
- vewerben. 
nn Hofd. vom 19. Febr. 1789, Hofb. vom 22. Juli 1790, 
3 der 
ihre ec) Bolizeiliche Sorge bei der Freisprechung. 
Sater 6. 219. 
visse Abschaffung der Mißbräuche bei derselben. 
Ichen Der Mißbrauch , daß die Handwerker man<mal so genau vor- 
nmer gehen , daß sie die Lehrjungen, denen an ihren Lehrjahren etwa 
Tage wenige Tage oder Stunden abgehen / zu dem Gesellenstande nicht 
und wollen kommen lassen, soll abgestellt seyn; und bei der Losspreh<ung 
Frist der Lehrjungen sollen die sonst üblichen Mißbräuc<he und Mutrbwillen, 
afür durc< Hobeln und Schleifen , Predigen , Taufen u. s. w. nicht mehr 
getrieben werden. 
Ingleichen sind die lächerlichen und läppischen sogenannten Grü- 
ßensreden bei ihrer Anmeldung verbothen (Handw. Gen. vom 19, 
April 1732, 5. 8. Verordnung vom 7. August 1750) 3 und zur 
br- Befolgung mehrerer Ordnung im Aufdingen der Lehrjungen zur vor- 
geschriebenen Zeit ist für jeden Übertreter derselben eine Strafe von 
sind G Rthlr. für jeden Lehrjung festgeseßt. 
'e es Rggsb. vom 29. Dec. 1801. 
Als ferner bei Gelegenheit des Freisprechens eines Lehrjungen 
hervorkam , daß die Gesellen untereinander einen freigesprochenen
	        
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