Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

174 I. Theil XIV. Abhandlung. 
Zungen nach der Hand erst auch ihres Ortes zu einem Gesellen mit | 
der Ungebührlichfeit machen , daß sie nämlich demselben Wein über eine 
den Kopf gießen, und da er über einen Stuhl springen muß , ihm wes 
einen Backenstreich verseßen , endlich aber nach gezahlten, auf zehn Nn 
bis fünfzehn Gulden sich erstreckenden Kosten , ein Attestat, daß er PO, 
ein tüchtiger Geselle sey , zu seinem weiteren Fortkommen ertheilen, IG 
ohne welches derselbe in der Fremde nicht fortkommen könne ; so wur- swore 
den die Länderstellen, da dieser Unfug und alle derlei Mißbräuche spe 
nicht nur spon ohnehin durch die ergangenen Zunftgeneralien ver- ge 
borhen ; sondern auch wiederholt im Jahre 1764 bei Gelegenheit des 
vorgefommenen Gesellenschleifens auf das schärf;te eingestellt und un- 
tersagt worden sind , angewiesen , jenen Unfug - und alle anderen 
dergleichen im Schwunge gehen mögende Mißbräuche, bei allen Zünf- 
ten nochmals nachdrucksamst, unter einer namhafren Geldstrafe, mix 
dem Beisatze zu verbieihen, daß für die Unrerbleibung aller derlei 
Mißbräuche die Zunftältesten und Inspectroren, auch andere Obrig- 
keiten unter ihrer Verantwortung zu haften hätten, und auf die aller 
Beobachtung dieses Verbothes zu wachen. <es 
Hs6fd. vom 7. Oct. 1769, 2. gest 
Die beim Freisprechen vorkommenden, oft zur Mißhandlung des 
freizuspreßenden Jungen qusartenden Gebräuche sind nicht zu dul- 
den (Hofd. vom 15. Jänner 1784, 8. 8; Rggsd, vom 27. Jänner zusa 
1784) 3; und dem längst verbothenen Mißbrquche des Gesellenmachens feste 
unter dem eigentlichen Namen des Byuderschaftstrrinkens oder Pathen- N 
geldes ist bei den verschiedenen Handwerken und Zünften, wo es 6 
noh allenfalls im Schwange seyn mag, mit eingreifendem Nachdrucke en 
zu steuern. 1 
Hofkzld. vom 1. August 18114 , Rggs. Int. vom 17. August geit 
1811, 
Eine Anzeige des Wiener Magistrates / daß der zu Pesth be- 
merkte Unfug hinsichtlich der Abfindung der freigesprochenen Jungen 
mit den Handwerksgesellen, dann die Zahlung einer“ TIrinktaye von 
Seite der erstern, und die Ausstellung eines Zeugnisses von Seite der 
letztern , bei dem Wiener Spenglermittel eben so wenig, als bei den 
übrigen Wiener Innungen , mit Ausnahme der Knopf: und Crepin- 
maber bestehe , und daß'zur Abschaffung dieses Unfuges auch bei den 
Knop- und Crepinmachern vom Wiener Magistrate die erforderlichen 
Verfügungen erlassen worden sind; wurden von der Regierung zur 
Nachricht genommen, dem Wieney Magistrate aber aufgetragen , 
fortan darüber zu wachen , daß dieser und jeder ähnliche Unfug in 
Wien nicht eingreife, auf 
Da Übrigens die Freisprehung der Jungen von den Innungs- 
vorstek ern in Gegenwart der Innungscommissäre zu geschehen hat, zeit 
und da nicht abzusehen ist, welhe Bemühung der Altgesellen zu 
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