Von dem Gewerbs- und Handelswesen. - 173
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n aur einer Freisprechung erforderlich ist, wenn es nicht etwa die alte Ge«-
- ihm wohnheit des Einführens bei der Gesellschaft seyn so!ll , welche Ger
f zehn wohnheit nur den Keim zu dem eben besprochenen Unfua in sich entk-
an ee hält; so wurde der Wiener Magistrat angewiesen, die Einleitung zu
zeilen treffen , daß die Altgesellen durchaus keinen Einfluß auf das Fretz
) IE sprechen der Jungen baben / und daß sie auc< den entferntesten An-
räuche spruch selbst auf freiwillige Gaben der Lehrherren zum Behbufe einer
1. Ver gemeinschaftlichen Verzehrung auf der Herberge verlieren.
ait des Rgg8d. vom 13. Mai 1838 , Rggz 38878.
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deren 5. 220.
Zau Bestimmung der unentbehrlichen Aufding- und
, * DH .
Ketle: Freisprechgebühren.
Ibrigs Die unentbehrlichen Aufding- , Lehr- und Lossprechkosten sollen
if die aller Orten in den Handwerksartikeln auf ein Gewisses und Leidentlt-
ches geseßt, die Übertreter auch auf einkommende Klage alles Ernstes
gestraft werden.
g des Handw. Gen. vom 19. Avril 1732, 5. 7.
„M: Die Aufdingungs- und Freisprechungstaxen sind auf 11. 30kr.
LE zusammen auf 3 fl. , für die Stadt Wien und Vorstädte allgemein
. festgeselt.
eben Hofv. vom 15. Jänner 1784, Rggsv. vom 27. Jänner 1784,
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rude S NES . , ,
Bei Polizeizünften ist das Aufdingungs- und Freisprec>ungs-
ugust geld auf-1 fl. 30 kr. noh ferner gelassen.
Hofentsc<l. vom 15. März 1792.
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ngen WM. ÜNbsaß.
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iden Polizeiaufsicht auf die Gesellen.
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ichen Womit sich dieselbe befaßt.
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gen, Die Polizeiaufsicht auf die Gesellen , befaßt sich
8:10 4. mit den Wanderbüchern, und richtet ihre Aufmerksamkeit
auf deren Wanderungen , und
ai 2. auf ihr Benehmen beim Eintritt, während ihrer Arbeits-
: -. zeit, und beim Austritte.
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