Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 175 
Auch bei den Bergarbeitern sind statt der früheren Abschiede 
oder Raitscheine Wanderbücher eingeführt (Hofkammerd. vom 8. März 
1829, Hofz. 1764, Rggsz- 15780) ; deßgleichen bei den Hammer- 
arbeitern statt der sogenannten Abraitscheine. 
Hoflammerd. vom 1. Juli 1829, Hofz. 6897,. Nggz. 37709. 
nisse Dagegen finden sie, bey dem wesentlichen Unterschiede, welcher 
in dem Verhältnisse der zum Handelsstande gehörigen Gewerbsge- 
hülfen im Vergleiche mit jenen der bandelsmäßigen Gewerbe und 
der Manufactur besteht , bey den Classen der Handlungsdiener keine 
e durch Anwendung, zumal es eben darum bei Erlassung des Patentalge- 
jaften - setzes wegen Einführung der Wanderbücher nicht in der Absicht lag, 
Il bor diese Maßregel auf andere Individuen / als auf Handwerksgesellen , 
'ufunft dann auf Arbeiter und Gebülfen der Manufactursunternehmungen , 
ndivi» auszudehnen 
enno Hofkzld. vom 5. Nov. 1829, Hofz. 25388, Rggs8z. 62835. 
, 2) Diese näheren Bestimmungen fymmen, insoweit sie in das Paßweien 
ie Ge- einschlagen, in der XXI. Abhandlung dieses Werkes, von den politiich- 
zen zu adminiiraiven Militärangelegenheiten, vor; und nur insofern sio das 
eschlos- Verhältniß der Geselien und Arbeiter gegenüber den Arbeitsgebern betreffen, 
AUDer- werden diejelben hier am gevdrigen Orte angegeben. | . ; 
2 Das Verfahren rüsichtlich der Wanderbücher hat in Wien, statt auf 
erseits vem Lande die Ortsobrigkeit und das Kreigamt, laut Rggev. vom 17. 
tts die Oct. 1842, Nggsz. 60805, vom 1. Nov. 1842 an, das k.k. n, 6. 
igfeit- Provinzialzahlamt in derselben Art, wie früber alldort das nun aufge- 
118 die löste f. x. n. d. Gameraliaramt übernommen 3; die- Ausfertigungsgebühe- 
Stande ren für Wanderbücher sind übrigens, vermöge Hofkzld. vom 15. April 
. 1842 , Hofz. 11213, Ngg83. 25515 , aufgehoben. 
rifren Schlüßlich kommt hier zu bemerken, daß nach 8. 7 des Nggsc. vom 
vrden, 3. Dec. 1828 jede "Verfälschung des Wanderbuches nach den 88. 178 
Pässe und 181 des I. Theil des St, GO, als Verbrechen des Betruges angesehen 
, sind und bestraft wird. 
nit 1. 2, Wanderungen der Gesellen. 
diesem 
iet 6. 223. 
bereits Wanderüngen sind gestattet, jedo< nicht gebothsen. 
außer- Alle bisher wegen der Wanderjahre sich ergebenen Weigerungen 
30 zu sollen mit dem in Zukunft in Schranken geseßt werden / daß zwar 
den Gesellen das Wandern wie vorhin freisteht, dazu jedoch keiner 
erfah- wider Willen gezwungen ,/ auch ihnen dieserwegen insbesondere bei 
eilen- der Meisterrechtswerbung kein Hinderniß in den Weg gelegt werden sol. 
in.be- Hofd. vom 30. März 1776, 5. 9. 
, - Die Gesellen bei Comm"“zialgewerben dürfen daher nicht zur 
8. Wanderung außer Landes *) verhalten, no< soll wegen deren Unter-
	        
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