Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 177 
Huder 5. 226. 
). Führung von Vormerkbüchern auf den H'erbergen. 
von Eine von dem Wiener Magistrate vorgelegte Tabelle, nach wel- 
<her die Herbergsväter die Ein- und Auswandernden sowohl, als die 
annte inund aus der Arbeit tretenden Gesellen mit vormerken könnten, wurde 
edo von Regierung mit dem Auftrage genehmigt, darauf wachen zu las- 
velche sen, daß dieses Vormerkbuch nebst Register in alphabetischer 
anzu Ordnung / ohne Unterlaß und genau geführt werde, so daß jeder 
Herbergsvater , der dießfalls in einer Unordnung betreten würde, zu 
Oct. bestrafen wäre. 
Rggsb. vom 17. Jänner 1797, Verordnung vom 3. April 
wur- 1809, 6. 9. 
zrofes Diese Wanderprotocolle sind übrigens nicht bloß bei den 
größern Zünften ,/ sondern bei allen einzuführen (Hofkzld. vom 25. 
Mai 1815) ; und sämmtlichen Herbergsvätern und Vorstehern Wiens 
ist die genaueste Führung der Gesellen- oder dermal sogenannten Wan- 
derprorocolle auf das schärfeste und nachdrücklichste eingebunden. 
. Verordnung vom 14. März 1816. 
? sol- 
S. 227. 
vom . . : . 
Ausfertigung der Einschreibscheine. 
„Vorsichten rücksi<htlic< der Fremden. 
- Jedem eingeschriebenen Gesellen wird ein Einsc<reib- 
schein ausgefertigt. 
ihre Die k. k. geheime Hof- und Staatskanzlei wurde aber zugleich 
um die Verwendung ersuc<ht, daß die fremden Gesandtschaften den 
nes bloßen Einschreibschein eines Handwerksgesellen nicht als ein verläß- 
nöge- liches "Document über seine ausländische Geburt ansehen möchten , da 
Bes die Innungsvorsteher leicht dur< falsche Angaben der Gesellen ge- 
ider: täuscht werden können z sondern daß die Gesandtschaften bei Ausstel- 
v'ister lung der Legitimationsscheine die Vorlegung ganz unbedenklicher Ur- 
Aufs kunden über die auswärtige Geburt fordern mögen. 
Hofkzld. vom 25. Mai 1815. 
anz 6. 228; 
Fi Verbot des Bettelns der Handwerksburschen. 
da- Handwerksburschen sollen sich alles Fechtens und Bettelns 
vor den Thüren enthalten (Handw. Gen. vom 19. April 1732, 6.7) ; 
und die schon abgestraften und abgeschobenen, dem aber ungeachtet im 
Betteln betroffenen diensttauglichen fremden Handwerksburschen sol- 
VI. (Gewerbs8wesen.) ? 
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