Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 177
Huder 5. 226.
). Führung von Vormerkbüchern auf den H'erbergen.
von Eine von dem Wiener Magistrate vorgelegte Tabelle, nach wel-
<her die Herbergsväter die Ein- und Auswandernden sowohl, als die
annte inund aus der Arbeit tretenden Gesellen mit vormerken könnten, wurde
edo von Regierung mit dem Auftrage genehmigt, darauf wachen zu las-
velche sen, daß dieses Vormerkbuch nebst Register in alphabetischer
anzu Ordnung / ohne Unterlaß und genau geführt werde, so daß jeder
Herbergsvater , der dießfalls in einer Unordnung betreten würde, zu
Oct. bestrafen wäre.
Rggsb. vom 17. Jänner 1797, Verordnung vom 3. April
wur- 1809, 6. 9.
zrofes Diese Wanderprotocolle sind übrigens nicht bloß bei den
größern Zünften ,/ sondern bei allen einzuführen (Hofkzld. vom 25.
Mai 1815) ; und sämmtlichen Herbergsvätern und Vorstehern Wiens
ist die genaueste Führung der Gesellen- oder dermal sogenannten Wan-
derprorocolle auf das schärfeste und nachdrücklichste eingebunden.
. Verordnung vom 14. März 1816.
? sol-
S. 227.
vom . . : .
Ausfertigung der Einschreibscheine.
„Vorsichten rücksi<htlic< der Fremden.
- Jedem eingeschriebenen Gesellen wird ein Einsc<reib-
schein ausgefertigt.
ihre Die k. k. geheime Hof- und Staatskanzlei wurde aber zugleich
um die Verwendung ersuc<ht, daß die fremden Gesandtschaften den
nes bloßen Einschreibschein eines Handwerksgesellen nicht als ein verläß-
nöge- liches "Document über seine ausländische Geburt ansehen möchten , da
Bes die Innungsvorsteher leicht dur< falsche Angaben der Gesellen ge-
ider: täuscht werden können z sondern daß die Gesandtschaften bei Ausstel-
v'ister lung der Legitimationsscheine die Vorlegung ganz unbedenklicher Ur-
Aufs kunden über die auswärtige Geburt fordern mögen.
Hofkzld. vom 25. Mai 1815.
anz 6. 228;
Fi Verbot des Bettelns der Handwerksburschen.
da- Handwerksburschen sollen sich alles Fechtens und Bettelns
vor den Thüren enthalten (Handw. Gen. vom 19. April 1732, 6.7) ;
und die schon abgestraften und abgeschobenen, dem aber ungeachtet im
Betteln betroffenen diensttauglichen fremden Handwerksburschen sol-
VI. (Gewerbs8wesen.) ?
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