Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 181
die Vormerkung zu führen hat, es mag nun der Vorsteher oder
Rech- Herbergsvater seyn / zur Eintragung gemeldet werden müssen.
Usirie, Jeder Austritt und jede Aufnahme eines Gesellen soll von dem
selbst Arbeitsgeber demjenigen, der das Protocoll zu führen hat, angezeigt
entlt- werden, und zwar noH an demselben Tage, an dem die Verände-
! Zu- rung geschieht, und jede dießfällige Unterlassung ist streng zu ver-
<HFeit pönen, und die geseßlichen Strafen sind mit aller Genauigkeit ein-
zutreiben , wobei es aber übrigens gleichgültig ist, ob diese Anzeige
rede vor oder nach der Aufnahme geschieht, wenn sie nur immer noh an
will» demselben Tage erfolgt.
, Die Witwen werden durch die getroffenen Anordnungen gar
ittel, nicht zurückgeseßt , da jede einen Werkführer haben muß, und selben
eord» zur Aufsuchung der Gesellen auf die Herberge schien kann.
Die Einwendung , daß durch die anbefohlenen Anordnungen ein
iden, Mangel an Gesellen entstehen könne, ist ganz grundlos- da im Gan:
1 ge zen immer die Zahl der Gesellen bleibt, es mögen die Arbeitsgeber und
licher Gesellen auf diesem oder auf einem andern Wege zusammenkommen.
. Au? Wenn aber an und für sich ein Mangel an Gesellen bestände,
so würde derselbe durc; den angetragenen Zwang wohl befördert ,
Sub- aber nicht vermindert werden, und die Meister haben das leichte
| und Mittel - diesem Mangel zu steuern, in den Händen, sie dürfen nur
trieb häufig Jungen aufnehmen.
1 bes NRgg8d. vom 21. August 1816.
tbigt 6. 235.
n sie Rücsichtsnahme auf Invaliden,
, die Die Invaliden sind bei den Handwerken oder Gewerb-
| ver- schaften vor allen andern Gesellen oder Knechten , auch wenn sie ver-
höchst ehelicht , anzunehmen.
Hofres, vom 5. August 1750.
'eister
veitt 5. 236.
:e der Verboth der Aufnahme eines Gesellen ohne Wan-
einige derbuch.
urch , Strafe der Übertretung,
Niape Kein Handwerkszeselle soll ohne Wanderbuch oder ohne dessen
8 Verlust eidlic<h , oder durh Zuschreibung der Obrigkeir seines vorigen
Po- Aufenthaltes erwiesen zu haben, bei 20 Rthlr. Strafe aufgenommen,
I: befördert, oder sonst ihm eine Gutthat erwiesen werden,
ISCs Handw. Gen, vom 19. April 1732, 8. 2. |
„ Inshbesondere soll von den Ländern Steier, Kärnthen, Krain und
Osterreich ob der Enns kein Eisen unddStahl arbeitender Geselle
Dew Knecht oder Bursch ohne Vorzeigung des Wanderhuches seines Mei-