15.. I. Theil XIV. Abhandlung.
sters in dem Erzherzogthume Österreich unter der Enns in Arbeit auf- Vo
genommen werden , sondern, widrigenfalls ein Meister einen derlei met
Gesellen aufnehmen sollte, ist selbiger auf eigene Spesen zurüczu- DU
liefern , und alle Kosten zu ersetzen schuldig. den
Hofentsc<l. vom 2. Oct. 1762. schr
Ein Gewerbsmann, welcher einen Gesellen, der mit einem (jekt) abe
Wanderbuche nicht versehen ist, in Arbeit nimmt, wird das erste ant
Mal mit 5 fl. ,/ das zweite Mal mit Verdopplung dieser Geldstrafe , ein
das dritte Mal mit Arrest bis zu einem Monate, und nach Maß- len
gabe bedenkliher Umstände auch mit dem Gewerbsverluste bestraft In
(II. Thl. des St. G.); und die Fabriken , welche einen von einer lick
andern mit Arbeit verlegten Gesellen ohne Vorweisang eines ordent-
lichen Verrechnungs- oder Entlassungsscheines aufzunehmen oder zu Go
verlegen sich erkühnen sollten, sind mit einer Geldstrafe von 50 Rthlrn. Au
zu bestrafen. in
Verordnung vom 23. April 1767. S
Kein Arbeiter einer Fabrik soll ohne Entlaßschein von einem an-
dern Fabrikanten bei 12 Rtblr. Strafe aufgenommen werden.
Hofd. vom 19. Febr. 1789, Hofb. vom 22. Juli 1790.
Gesellen ohne Wanderbücher in Arbeit zu nehmen, ist den bür-
gerlichen Professionisten in Wien bei schärfester Ahndung verbothen.
Rgg8v. vom 28. Mai 1799. '
Ungarischen Unterthanen und Handwerksburschen ist ohne einen
Paß derjenigen Jurisdiction , woher sie gebürtig sind , außer Lan-
des zu reisen nicht gestattet, daber darf kein ungarischer Unterthan
ohne einem solc<en Paß in irgend einen Dienst vder Arbeit bei irgend
einem Handwerke aufgenommen werden.
Allerh, Verordnung vom Jahre 1814, Hofkzlv. vom 2. April
1818.
Es wurde jedoH wahrgenommen, daß viele Meister und Be-
fugte Gesellen in Arbeit aufnehmen , oder in derselben beibehalten,
ohne da, wo es eingeführt ist, von diesen'den vorgeschriebenen Ein-
bringzettel oder den Beweis , daß er in den Gesellenprotocollen
ihm zugeschrieben worden ist, verlangt und abgenommen zu haben.
Es wurde daher den sämmtlichen Innungen auf das schärfeste
eingebunden , daß jeder Meister oder Befugte nur dann einen Ge-
sellen in Arbeit aufnehmen oder in derselben behalten soll, wenn der
Geselle entweder mit dem Einbringzettel, wo solche eingeführt sind,
oder mit sonst irgend einey Anweisung von Seite des Herbergvaters
oder Vorstehers erweiset, daß er dem Meister oder Befugten, zu ä
welchem er nun in Arbeit tritt, wirklich zugeschrieben worden ist. x
Auf die richtige und alsogleiche Beibringung dieser Anwei-
sungs - oder Einbringzettel“haben die Meister und Befugten aber
um [9 genauer zu halten, als nur dadurcg den Herbergsvätern und
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