1“ I. Theit XIV. Abhandlung.
aller Radicirungen zurück durch 32 Jahre zu zählen, der Hausge-
währ inliegen , als
b) auc< jene, die vom obgedachten 22. April 1775 an,
dur9 32 Jahre zurückzurehnen, auf dem nämlichen Hause durch
gleiche“ Gewerbsleute ununterbrochen betrieben worden sind , in Zu=
tunftr allein für radicirte Gewerbe angesehen, somit alle die übri-
gen Gewerbe / welche Eines oder das Andere nicht ausweisen kön-
nen, für nicht radicirt gehalten werden sollen.
Mit Hofbescheid vom 15. Jänner 4784 wurde jedoch der erste
Saß a jener Rggsv. vom 18. Nov. 1781, so weit er die Radicirung
eines Gewerbes ausspricht, bestätigt ; rücksichtlich des zweiten Saßes
b aber nichs anerkannt; es wurde vielmehr mit Hofverordnung vom
15. März 1784, Rggsv. vom 26. März 1784, die Weisung, daß
von dem Saße, daß nur jene Gerechtigkeiten als radicirt anzuse-
ben seyen, welche in der Gewähr &ngetragen sich befinden, nicht
abgegangen werden könne, bestätigt.
Die Grundbücher haben daher bei Ausfertigung neuer Haus-
gewähren Gewerbe nicht als radicirt aufzunehmen, von denen es sich
in der Folge bei näherer Untersuchung ergibt, daß sie es nicht
sind. Sie haben sich daher nicht damit zu begnügen, daß das Ge-
werbe bereits in der früheren Gewähr enthalten war , sondern da-
bei stets die radicirte Eigenschaft des darin aufzunehmenden Ge-
werbes nach den Normalvorschriften vom 15. März 1784 und 18.
Sepr. 1795 strenge zu beurtheilen, und im zweifelhaften Falle
die weitere Belehrung bei der Regierung einzuholen.
Rggs5d. vom 24. Mai 1821.
' Regierung hat aber da, wo die nach dem ursprünglichen Haupt-
normativ vom Jahre 1781 erforderliche Einschaltung des Gewer-
bes in das Grundbuch nicht Statt gefunden hat, und wo die ra-
dicirre Eigenschaft nac< dem Normativ vom Jahres 1795 erwiesen
werden will, um so strenger auf die vollständig überzeugende Nach-
weisung der auf diesem leßten Normativ vorgezeichneten Bedingun-
gen zu dringen. |
Hofkzld. vom 23. August 1827, Hofz. 22309, Rg98z. 49800.
Der in der Wewähr vorkommende Ausdruck „Wirthshaus“
wurde Übrigens in besonderen Fällen laut Hofkz1d. vom 14. Juni
1822 und 20. Febr. 1824, Hofz. 4572, Rgg8z«. 10681 , 27. Oct.
1825, Hofz- 32453 , Rgg83.+ 56076, dann der Ausdruck „Haus
und Keller“ laut Hofkzld. vom 24. Dec. 1834, Hofz. 32362,
Rgg8z- 70844 für genügend gefunden.
2) Hinsichtlich der aufden bestandenen Judenhäusern in der Leopoldstadt in Wien
als Kammerhandel ausgeübten Gewerbe, welche mit Nggsv. vom 30. Juni
1787 als radicirt erfannt worden waren, welche Anerkennung jedoch mit
Hoftzld. vom 19, Nov. 1829 aufgehoben worden, erfloß die allerh. Entschl.
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